Mutter als Flüchtling anerkannt
Kein Anspruch auf Einbürgerung durch Pflege der kranken Mutter
Sie hat mittlerweile zwei erwachsene Töchter, ein eigenes Einkommen erzielte sie laut Gericht "zu keinem Zeitpunkt". Derzeit besitzt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis und pflegt ihre 1924 geborene Mutter. Diese sei als Flüchtling in Deutschland anerkannt.
Im Sommer 2006 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung im sogenannten Wege des Ermessens. Der Bezug von Sozialleistungen stehe ihrer Einbürgerung nicht im Wege, weil er unverschuldet sei, argumentierte die Frau. Zunächst habe sie ihre beiden Töchter großgezogen, nun pflege sie ihre Mutter.
Das Gericht begründete die Ablehnung des Antrags damit, dass von der Rechtsvorschrift für eine Einbürgerung nur in Härtefällen abgesehen werden könne. Eine derartige Härte sah das Gericht nicht. (Az: 6 E 914/08.WI)
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