Berufung möglich
Verwaltungsgericht Mainz erlaubt Arzneimittel-Automaten
Das Gericht stellte fest, dass das Abgabeterminal weder gegen die Apothekenbetriebs- noch gegen Arzneimittelverschreibungsordnungen verstoße. Die gesetzlich erforderten Angaben des Apothekers wie Abholort und -datum sowie Preis dürften per Drucker auf dem Originalrezept vermerkt werden.
Ein gegenteiliges Urteil hatte Ende September das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Falle einer Mannheimer Apotheke gefällt. Damals hieß es zur Begründung, dem Apotheker müsse das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er ein verordnetes Medikament abgebe. Er könne sonst nicht zuverlässig prüfen, ob das Rezept gefälscht sei. Außerdem müsse der Apotheker auf dem Rezept den Namen der Apotheke, den Medikamentenpreis und den Abgabetag per Hand vermerken, was bei der Automatenabgabe nicht möglich sei.
Apothekenautomaten scannen die Rezepte zunächst ein. Der Apotheker sieht das digitalisierte Abbild des Rezepts auf einem Bildschirm. Per Videotelefon steht er im Kontakt mit dem Kunden, um diesen gegebenenfalls zu beraten und das Medikament freizugeben. Anschließend werden die Arzneimittel über das Ausgabefach des Automaten gegen Bar- oder Kartenzahlung ausgehändigt.
(Az.: 4 K 375/08.MZ)
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Am 09. Dez. 2008 unter:
justizStichworte:
« Abschaffung der Pendlerpauschale war verfassungswidrig
Lebenslange Haft für "Kofferbomber" »

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