"Können nicht ausgezahlt werden"

Betriebliche Altersvorsorge darf ALG II laut Urteil nicht mindern

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorgung dürfen einem Urteil zufolge bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Versorgungsbeiträge minderten nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers, befand das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz in einem am Dienstag (10. Februar) veröffentlichten Urteil.

Laut Gericht sind die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge kein anrechnungsfähiges Einkommen, da die durch Gehaltsumwandlungen in die Pensionskasse gezahlten Beiträge für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ausgezahlt werden können. Außerdem bleibe auch danach laut geltendem Recht ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt, hieß es weiter.

(Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS118/07)

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