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Studiengebühren in Baden-Württemberg rechtens

500 Euro pro Semester

Die Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Montag (16. Februar) in Mannheim. Die Gebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester seien mit der grundgesetzlich garantierten Berufs- und Ausbildungsfreiheit vereinbar, urteilten die Richter. Rechtskräftig ist das Urteil zunächst nicht. Die Kläger werden "höchstwahrscheinlich" in Revision gehen, kündigte ein Sprecher der Studierendenvertretung an.

In dem Berufungsverfahren ging es um Klagen von vier Studenten der Universität Karlsruhe und der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Sie hatten unter anderem vorgebracht, dass die Studiengebühr Studierwillige aus einkommensschwachen Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abhalte. Ferner ging es unter anderem um die Frage, ob die Regelung, wonach nur Eltern von Kindern unter acht Jahren von den Gebühren befreit werden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.

Der VGH kam zu dem Schluss, dass die Gebühren weder verfassungs- noch bundesgesetzwidrig sind. Dabei stellten die Richter grundsätzlich fest, dass das Recht des Einzelnen, zum Hochschulstudium zugelassen zu werden, nicht den Anspruch beinhalte, "kostenfrei studieren zu dürfen". Sie verwiesen zugleich darauf, dass nach der Gebührenregelung jeder Studierende das Recht habe, ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren zu bekommen.

Der VGH stellte zwar auch fest, dass die Darlehen wegen der von der allgemeinen Entwicklung abhängigen Zinshöhe mit einer "erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung" verbunden seien. Studenten, die sowohl BAföG-Leistungen erhalten als auch ein Studiengebührendarlehen aufnehmen, müssten aber insgesamt höchstens 15.000 Euro zurückzahlen, wodurch das Gebührendarlehen für viele letztlich zinslos sei.

Auch die Kinderaltershöchstgrenze von acht Jahren bei der Gebührenbefreiung für studierende Eltern bestätigten die Richter. Gegen die Überlegung des Gesetzgebers, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand geringer sei, bestünden "keine Bedenken". Zudem ist das Land dem Urteil zufolge nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die Wehr- oder Zivildienstleistenden durch eine spätere Aufnahme des Studiums entstehen.

Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) sagte, es sei "angemessen und auch sozialstaatlich gerechtfertigt, dass Studierende einen fairen Anteil an den Kosten ihres Studiums übernehmen".

Der Grünen-Landesvorsitzende Daniel Mouratidis bezeichnete die Gebühren dagegen unabhängig von verfassungsrechtlichen Fragen als "sozial ungerecht" und als "schweren politischen Fehler".

Auch der SPD-Landtagsabgeordnete Martin Rivoir zeigte sich enttäuscht. Es sei belegbar, dass Studiengebühren Kinder aus einkommensschwachen Familien vom Studium abhielten.

Die Gebühren sind seit dem Sommersemester 2007 an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien fällig. Die Kläger waren bereits in erster Instanz bei Verwaltungsgerichten gescheitert. Letztlich dürfte jedoch das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheiden. Der VGH ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens Revision zu. Ein Sprecher der LandesAsten-Konferenz (LAK) sagte, man werde zwar zunächst die Urteilsbegründung abwarten. Voraussichtlich werde die Möglichkeit aber genutzt.

(AZ: 2 S 1855/07, 2 S 2554/07, 2 S 2833/07, 2 S 1572/08)