Bundessozialgericht
Gesetzlicher Versicherungsschutz endet beim Aussteigen aus dem Auto
Mit der Entscheidung wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines Mannes aus dem hessischen Waldbrunn ab, der auf der Heimfahrt von seinem Job gleich zwei Unfälle erlitten hatte. Der erste war dabei noch glimpflich verlaufen: Ein entgegenkommendes Auto hatte ihm einen Außenspiegel abgetrennt. Daraufhin war der Mann zunächst weitergefahren, dann aber umgekehrt, um mit seinem Unfallgegner zu sprechen. Während dieser Verhandlungen fuhr ein weiteres Auto auf die beiden geparkten Fahrzeuge auf. Der Kläger, der zwischen den Stoßstangen stand, wurde verletzt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte das jedoch nicht als Wegeunfall anerkennen und deshalb keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligen. Anders als die Vorinstanzen gab ihr das Bundessozialgericht Recht. Mit dem Anhalten und Aussteigen habe der Kläger den Arbeitsweg verlassen, befand der Senat "Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er das Ziel verfolgt, die Unfallfolgen zu gestalten." Und das sei keine versicherte Tätigkeit mehr. Als Aufforderung zur Fahrerflucht wollten die Bundesrichter ihr Urteil allerdings ausdrücklich nicht verstanden wissen.
(Az.: B 2 U 26/07 R)
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Am 17. Feb. 2009 unter:
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