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ALG-II-Bezieher haben auch in München Anspruch auf normale Wohnung

Niederlage für ARGE

Auch in Ballungsräumen mit teuren Mieten stehen "Hartz-IV"-Empfängern die gleichen Wohnflächen zu wie auf dem Land. In Städten mit hohen Immobilienpreisen dürften die Jobcenter den Arbeitslosen nicht einfach kleinere Wohnungen vorschreiben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag (19. Februar). Die Kasseler Richter erklärten es damit für rechtswidrig, dass die in München für die Bewilligung von "Hartz-IV"-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) alleinlebenden Hilfeempfängern lediglich 45 Quadratmeter Wohnraum zugestehen wollte - und nicht 50 Quadratmeter wie sonst in Bayern.

"Selbst wenn aufgrund der hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 Quadratmetern bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen", sagte der Senatsvorsitzende Rainer Schlegel. "Die generelle Beschränkung widerspricht der Rechtsprechung des BSG." Danach müssen sich die Jobcenter mangels anderer gesetzlicher Vorgaben an den Obergrenzen orientieren, die für die Förderung von Wohnungsbau gelten. Und die seien zwar nicht bundesweit, aber doch landesweit einheitlich.

Gleichzeitig forderte der Senat die Bundesregierung auf, die angemessenen Wohnungsgrößen für "Hartz-IV"-Empfänger endlich bundeseinheitlich festzulegen. Der Rückgriff auf die Vorschriften der Wohnraumförderung sei "problematisch", sagte Schlegel. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt eine Miete bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern dann als insgesamt "angemessen", wenn sie nicht höher ist als das Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem ortsüblichen Quadratmeterpreis "im unteren Preissegment". Arbeitslose haben also die Wahl, ob sie statt einer großen und billigen lieber eine kleinere und dafür etwas bessere Wohnung nehmen.

(Az.: B 4 AS 30/08 R)