"Intakte verwandtschaftliche Verhältnisse"
Familien-Darlehen darf nicht auf "Hartz IV"-Leistungen angerechnet werden
Geklagt hatte eine "Hartz IV"-Empfängerin, deren Onkel, ein Rechtsanwalt aus Polen, ihr 1500 Euro "als Darlehen" auf ihr Konto überwiesen hatte. In einem Brief hatte er ausdrücklich an die Vereinbarung erinnert, dass die Summe ein halbes Jahr später zurückgezahlt werden sollte, sobald die Klägerin eine Beschäftigung aufnehmen würde.
Das Landessozialgericht sah diese schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinte das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Az. L 7 AS 62/08)
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Am 09. Feb. 2009 unter:
politikStichworte:
« Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Kölner Ex-Bürgermeister und Ex-Sparkassenchef
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