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Familien-Darlehen darf nicht auf "Hartz IV"-Leistungen angerechnet werden

"Intakte verwandtschaftliche Verhältnisse"

Gewährt ein Verwandter einem "Hartz IV"-Empfänger ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Montag (9. Februar) in Essen veröffentlichten Urteil. Ein von Verwandten gewährtes Darlehen gilt danach auch dann nicht als ein auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II anzurechnendes Einkommen, wenn der Hilfebedürftige damit Rechnungen bezahlt und Anschaffungen tätigt. Seine Vermögenssituation ändere sich durch ein solches Darlehen nicht, weil er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber später das empfangene Geld zurückzuzahlen, urteilten die Richter.

Geklagt hatte eine "Hartz IV"-Empfängerin, deren Onkel, ein Rechtsanwalt aus Polen, ihr 1500 Euro "als Darlehen" auf ihr Konto überwiesen hatte. In einem Brief hatte er ausdrücklich an die Vereinbarung erinnert, dass die Summe ein halbes Jahr später zurückgezahlt werden sollte, sobald die Klägerin eine Beschäftigung aufnehmen würde.

Das Landessozialgericht sah diese schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinte das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Az. L 7 AS 62/08)