Widerruf innerhalb von einem Monat
Bundestag stärkt Verbraucherrechte bei unlauterer Telefonwerbung
Die Frist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles in der Regel einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Bei langfristigen Verträgen - etwa beim Wechsel des Stromlieferanten oder der Telefongesellschaft - benötigt der neue Anbieter künftig eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass dieser seinen Vertrag mit dem bisherigen Anbieter tatsächlich kündigen will.
Ferner soll bei unerlaubten Werbeanrufen künftig ein Bußgeld von 50.000 Euro drohen. Außerdem wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Wer zur Verschleierung der Identität bei Werbeanrufen die Rufnummer unterdrückt, muss mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro rechnen.
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Am 26. Mär. 2009 unter:
verbraucherschutzStichworte:
IPPNW fordert Verbot des Einsatzes von Phosphorbomben »
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