Die letzten drei Monate
Lohnverzicht führt für Beschäftigte nicht zu geringerem Insolvenzgeld
Sie bestätigten damit eine Verwaltungspraxis, zu der die Bundesagentur für Arbeit nach Angaben ihres Prozessvertreters in jüngerer Zeit bereits übergegangen ist. Eine Nachzahlung der ausgebliebenen Lohnbestandteile über diese drei Monate hinaus könne im Rahmen des Insolvenzgelds aber nicht beansprucht werden, befand der Senat.
Geklagt hatte der ehemalige Beschäftigte einer Küchenmöbelfabrik aus Ostwestfalen, die im September 2003 Insolvenz angemeldet hatte. Den "Restrukturierungstarifvertrag", den die IG Metall im November 2002 zur Rettung des Unternehmens abgeschlossen hatte, hatte die Gewerkschaft kurz zuvor gekündigt. Damit sollten die ursprünglichen Lohnansprüche rückwirkend fällig werden.
Kein Anspruch auf den vollen Lohnverzicht
Deutschlands oberste Sozialrichter gaben dem Kläger aber nur teilweise Recht. Denn der Mann hatte verlangt, dass sämtliche durch den knapp zehnmonatigen Lohnverzicht aufgelaufenen Ansprüche in sein Insolvenzgeld einfließen sollten. Statt von einem Bruttoentgelt von rund 7500 Euro für die letzten drei Monate vor der Insolvenz sei von mehr als 11.000 Euro auszugehen.
Der Senat wollte sich dem nicht anschließen: "Es kommt darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist", sagte BSG-Vizepräsidentin Ruth Wetzel-Steinwedel. "Das ist der eherne Grundsatz."
Dem Kläger steht jetzt wohl allenfalls ein um wenige hundert Euro höheres Insolvenzgeld zu. Wie viel genau, muss das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen klären, an das das BSG den Fall zurückverwies.
(Az.: B 11 AL 8/08 R)
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Am 04. Mär. 2009 unter:
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Verbände fordern kontinuierliche Aufnahme von Flüchtlingen »

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