BKA: "Straftäter linksorientiert"
Akkreditierungspraxis für NATO-Gipfel rechtswidrig
Anhaltspunkte für eine rechtskräftige Verurteilung lagen dem BKA laut Gericht nicht vor. Bekannt seien nur Verfahren, die entweder eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten. Zu dem Negativvotum hat offenbar ein noch anhängiges Strafverfahren geführt. Dieses Votum wurde dem NATO-Hauptquartier übermittelt, das für die abschließende rechtliche Bewertung zuständig ist. Dem VG zufolge hat das BKA jedoch ohne Rechtsgrundlage gehandelt.
Die Übermittlung einer Bewertung an das NATO-Hauptquartier sei offensichtlich rechtswidrig, hieß es. Deshalb verpflichtete das Gericht das BKA, das Negativvotum zurückzunehmen und gegenüber der NATO zu erklären, dass "jegliches Votum bezüglich Journalisten durch das Bundeskriminalamt gegenüber dem NATO-Hauptquartier unzulässig ist". Zwar erlaube das BKA-Gesetz der Behörde bei Gefährdungsprognosen die Datenweitergabe an Dritte. Das BKA dürfe personenbezogene Daten allerdings nur zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes nutzen und verarbeiten. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßte die Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts. Der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken sagte, die Anordnung bestätige die Auffassung des Verbandes, wonach es sich "bei dem BKA-Votum um Behördenwillkür" gehandelt habe. Er hoffe, dass sich das BKA und andere deutsche Sicherheitsbehörden in Zukunft nur noch bei strafrechtlich relevanten Bedenken in eine Akkreditierung einmischten. Die Freiheit der Berichterstattung müsse Vorrang vor vagen Bewertungen von Journalisten durch Behören haben.
Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in der Gewerkschaft ver.di begrüßte die Entscheidung des Gerichts ebenfalls ausdrücklich. "Ausgerechnet bei einem so sensiblen Thema wie der Pressefreiheit und der Freiheit ungehinderter Berichterstattung" sollte nicht auch noch der Datenschutz der Beteiligten auf der Strecke bleiben, sagte dju-Bundesgeschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen. Zumindest in einem der beiden verhandelten Fälle seien außerdem zum wiederholten Mal "gespeicherte Daten nur zum Teil einbezogen, verwertet und weitergegeben worden", so dass durch diese Auswahl die Rechte des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt worden seien.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eingelegt werden.
(Az: 6 L 353/09.WI und 6 L 354/09.WI)
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