Bürokratie für Ärzte
Bundessozialgericht rügt Krankenkassen wegen Einsicht in Patientendaten
Der Mediziner einer Fachklinik im rheinland-pfälzischen Idar-Oberstein hatte sich auf die ärztliche Schweigepflicht berufen: Er dürfe den vom MDK angeforderten Entlassungsbericht einer Patientin nur dann übergeben, wenn die Zweifel an der notwendigen Dauer der Krankenhausbehandlung konkret begründet worden seien. Sonst mache er sich strafbar. "Es kann von keinem Arzt der Welt verlangt werden, dass er, nur weil es sich die Leistungsträger so leicht machen, ins Gefängnis geht", sagte seine Anwältin Brunhilde Ackermann.
Der Medizinische Dienst hatte keine ausführliche Begründung geschickt, sondern ein Standardformular zum Ankreuzen verwendet. Nach Angaben des betroffenen Arztes kommen derartige Anfragen bei mehr als drei Vierteln der Versicherten der AOK Saarland, die in der Klinik behandelt werden. Bundesweit wurde der MDK nach eigenen Angaben im Jahr 2007 in rund 5,2 Millionen Fällen von den Kassen angerufen.
Das Bundessozialgericht betonte, dass die Bitte um Behandlungsberichte "im Einzelfall" begründet werden müsse, erklärte im vorliegenden Fall die knappen Worte aber trotzdem für "noch ausreichend": Ein 14-tägiger Klinikaufenthalt mit zwei Darmspiegelungen und einer zeitweiligen Überweisung in ein anderes Fachkrankenhaus könne bei der Diagnose "Angina Pectoris" - einer Durchblutungsstörung des Herzens - durchaus fragwürdig erscheinen. Dass die Patientin gleichzeitig an einem Darmtumor und Lebermetastasen litt, habe die Kasse nicht wissen können.
Der Senat kündigte an, die Anforderungen für die Weitergabe von Patientendaten an den MDK in der schriftlichen Urteilsbegründung genauer zu definieren.
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