Subventionen aus der EU
Empfänger von EU-Subventionen dürfen im Internet genannt werden
Zu diesem Zweck hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Dagegen klagte ein betroffener Landwirt unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz.
Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe, stellten die OVG-Richter fest. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen.
Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar, hieß es weiter. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(AZ: 16 B 485/09)
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