Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Beamte müssen Praxisgebühr bezahlen
Geklagt hatte ein Beamter, der sich dagegen wehrte, dass von den Erstattungen seiner Kassenbeiträge pro Quartal zehn Euro einbehalten wurden. Er sah darin einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, weil der Dienstherr nicht ausreichend geprüft habe, ob er durch die Gebühr nicht unzumutbar belastet werde. Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, in der zweiten Instanz hatte der Kläger recht bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt endgültig auf.
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern können sich privat versichern.
(AZ: BVerwG 2 C 127.07 und 2 C 11.08 - Urteile vom 30. April 2009)
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Am 30. Apr. 2009 unter:
justizStichworte:
« Steuererleichterung für Ost-Firmen soll verlängert werden
Drei Nazidemos in Rheinland-Pfalz »

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