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Bundestag ändert Grundgesetz für Neuordnung der Flugsicherung

"Private Dritte"

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) soll künftig Aufgaben in grenznahen Regionen an private Dritte übergeben können. Das sieht eine am Donnerstag vom Bundestag beschlossene Grundgesetzänderung vor, mit der auch EU-Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraumes umgesetzt werden. Union und SPD betonten, die Flugsicherung dürfe nicht an nationalen Grenzen enden. Die Linke lehnte die Vorlage wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab.

Der Parlamentarische Verkehrs-Staatssekretär Ulrich Kasparick sagte, selbst bei einer Übergabe von Aufgaben im Luftverkehr an ausländische Anbieter blieben deutsche Durchgriffs- und Kontrollrechte gewahrt. Das werde nicht zuletzt mit der Bildung eines neuen Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFS) abgesichert.

In namentlicher Abstimmung votierten 459 Parlamentarier für die geplante Grundgesetzänderung, 59 stimmten dagegen. Es gab 44 Enthaltungen. Für eine Grundgesetzänderung war eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig. Die Verfassungsänderung muss noch vom Bundesrat mit gleicher Mehrheit bestätigt werden.

Zugleich stellte das Parlament klar, dass die Luftverkehrsverwaltung eine hoheitliche Aufgabe bleibt. Danach wird die DFS als 100-prozentig bundeseigene Institution erhalten, eine Privatisierung soll ausgeschlossen sein. Ermöglicht werden soll lediglich, dass ausländische Organisationen unter DFS-Aufsicht tätig werden können.

Die 1993 gegründete DFS kontrolliert den Flugverkehr im deutschen Luftraum und betreibt in Langen bei Frankfurt am Main die größte Radarkontrollzentrale Europas. 2006 hatte Bundespräsident die geplante Privatisierung der Flugsicherung gestoppt. Es war das erste Mal, dass Köhler einem Gesetzesvorhaben der großen Koalition die Zustimmung verweigerte.

Laut Artikel 87d Grundgesetz muss der Bund den sensiblen Bereich des Luftverkehrs als hoheitliche Aufgabe selbst verwalten. Jetzt soll der Verfassungs-Artikel um den Passus ergänzt werden, dass Aufgaben der Flugsicherung "auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden (können), die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind".