Bundessozialgericht stärkt Ansprüche von Hartz-IV-Beziehern
Hartz-IV: Bundessozialgericht entscheidet pro Empfänger
Nach den gesetzlichen Regelungen erhalten zusammenlebende Paare im Hartz-IV-Bezug nicht die volle Arbeitslosengeld-II-Leistung in Höhe von derzeit 364 Euro monatlich, sondern nur 90 Prozent davon. Unklar war bislang, ob die zehnprozentige Kürzung auch bei Paaren gilt, bei denen einer die viel niedrigeren Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.
Im konkreten Fall hatte sich eine Hartz-IV-Bezieherin aus Hamburg gegen ihre Arbeitslosengeld-II-Kürzung gewehrt. Die Mutter von zwei Kindern hatte ihren Partner, einen Asylbewerber geheiratet. Er erhielt lediglich die gegenüber Hartz IV deutlich niedrigeren Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – konkret 199,40 Euro im Monat plus Unterkunftskosten.
Da beide in einem Haushalt zusammenleben, kürzte dennoch das Jobcenter Hamburg der Frau das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent. Im Jahr 2006 stünden ihr nur 311 Euro monatlich zu, denn sie wirtschafte mit ihrem Mann gemeinsam. Diese Kostenersparnis müsse sich auch im Arbeitslosengeld-II-Bezug widerspiegeln.
Die Arbeitslose hielt dies für rechtswidrig, das BSG gab ihr nun recht: Lebe eine Arbeitslose mit einem Partner zusammen, der lediglich die Asylbewerber-Grundleistungen beziehe, sehe das Gesetz eine Hartz-IV-Kürzung schlicht nicht vor.
RA Thorsten BlaufelderZeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!

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