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Riester Rente: Zulagen | Wer ist zulagenberechtigt?
Unmittelbar zulagenberechtigte Personen
Unmittelbar zulagenberechtigte Personen sind all jene, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen neben Arbeitnehmern, die gesetzlich rentenversichert sind, auch Beamte, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, sowie Auszubildende. Darüber hinaus können Berufs- und Zeitsoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Publizisten, sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar zulagenberechtigt sein.
Überdies kommen auch pflichtversicherte Selbstständige, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, sowie Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, in Betracht. Ebenfalls profitieren geringfügig Beschäftigte von den Zulagen, wenn sie auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichten.
Mittelbar zulagenberechtigte Personen
Generell erhalten Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, keine Riester Rente Zulagen. Dennoch können sie unter bestimmten Umständen von selbigen profitieren. Das ist dann der Fall, wenn sie mit einer unmittelbar zulagenberechtigten Person verheiratet sind. Außerdem müssen sie einen eigenen Riester Rente Vertrag abgeschlossen haben. Unter diesen Voraussetzungen erhalten auch Selbstständige, geringfügig Beschäftigte, die der Sozialversicherungsfreiheit unterliegen, Bezieher einer Vollrente und Studenten die Zulagen. Das gilt ebenfalls für Rentner, die aufgrund einer Berufsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit oder einer Erwerbsminderung eine Rente erhalten.
Nicht zulagenberechtigte Personen
Neben den bereits beschriebenen Personengruppen gibt es die nicht zulagenberechtigten Personen. Sie können zwar eine Riester Rente abschließen, werden jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Zulagen kommen. Zu ihnen zählen die Selbstständigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und die Personen, die zwar pflichtversichert, dies aber in einer der Einrichtungen der berufsständischen Versorgung sind. Dazu gehören vorwiegend Ärzte, Apotheker oder Architekten, um nur einige Beispiele zu nennen.
Geringfügig Beschäftigte, die der Sozialversicherungsfreiheit unterliegen, Altersrentner und Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erzielen, sind ebenfalls nicht zulagenberechtigt. Gleiches gilt für nicht rentenversicherte Studenten.
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Am 15. Nov. 2011 unter:
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