Auch späte Schwerbehinderten-Anerkennung kann Arbeitsplatz retten
Arbeitsrecht: LAG Düsseldorf stärkt Behinderte bei Kündigung
Geklagt hatte ein 54-jähriger behinderter Sachbearbeiter. Sein Arbeitgeber hatte ihm am 28.01.2011 wegen zahlreicher Krankheitstage gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt war bei dem Mann ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 Prozent festgestellt worden. In seiner Klageschrift führte er an, dass er schwerbehindert sei und das Integrationsamt der Kündigung hätte zustimmen müssen.
Die Kündigung sei daher unwirksam. Nur wenig später, gut drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, wurde auch ein GdB von 70 anerkannt.
Der Arbeitgeber meinte, dass der Sachbearbeiter sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte berufen könne. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung sei erst ab einem GdB von 50 erforderlich. Bei dem Kläger sei es zum Kündigungszeitpunkt nur ein GdB von 40 gewesen. Zwar könne auch noch bis zu drei Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft nachträglich mitgeteilt werden. Der 54-Jährige habe diese Frist jedoch um einige Tage verpasst.
Das LAG betonte, dass es sich bei der vom Bundesarbeitsgericht festgelegten Drei-Wochen-Frist nur um eine „Regelfrist“ handele. Werde der Arbeitgeber erst kurz nach Ablauf der Frist über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert, sei dies zumindest in begründeten Fällen „unschädlich“. Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber daher das Integrationsamt einschalten müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
RA Thorsten BlaufelderZeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!
Am 03. Nov. 2011 unter:
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