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Arbeitsrecht: EuGH Urteil enttäuscht

Enttäuschendes Urteil des EuGH zu Kettenarbeitsverträgen

„Das Urteil der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 26.1.2012 zur Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen kann nur rundherum als enttäuschend bezeichnet werden“, erklärte Hartwig Schröder, Justiziar der GEW Hessen, in einer ersten Stellungnahme zu dem Luxemburger Urteil. Mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob in Bereichen, in denen ständig in erheblichem Umfang Vertretungsbedarf anfällt, eine Abdeckung dieses Bedarfs durch wiederholte befristete Arbeitsverträge mit EU-Recht, das die missbräuchliche Verwendung des Instruments der befristeten Arbeitsverträge verbietet, vereinbar ist. Das BAG hatte in den vergangenen Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch wiederholte Befristungen zulässig sind, wenn für den einzelnen befristeten Arbeitsvertrag ein sachlicher Grund gegeben sei. Zuletzt waren den BAG-Richtern jedoch erkennbar Zweifel gekommen, ob diese Rechtsprechung mit vorrangigem EU-Recht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Zweifel waren im Vorlagebeschluss relativ deutlich formuliert.

„Das öffentliche Schulwesen ist ein Bereich, in dem Kettenverträge seit Jahrzehnten gang und gäbe sind. Von daher hatten viele Lehrkräfte und die GEW die begründete Hoffnung, der EuGH werde der Kettenvertragspraxis auch im öffentlichen Schulwesen ein Ende setzen. Diese Hoffnung hat getrogen. Dies müssen wir zunächst bedauernd zur Kenntnis nehmen“, erklärte Schröder. In der Urteilsbegründung des EuGH heißt es: „Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt nicht das Vorliegen eines Missbrauchs“.

Der EuGH weist immerhin darauf hin, dass die einzelnen Verträge einer „Kette“ jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen. Diese sind in Deutschland in § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Er weist ebenfalls darauf hin, dass „die Behörden der Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände eines Falles, einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge bei der Beurteilung der Zulässigkeit berücksichtigen müssen. Die Beantwortung der Frage, was dies im Einzelfall bedeuten kann, weist der EuGH an die Richter des BAG zurück.

„Eine abschließende Beurteilung der Konsequenzen der EuGH-Entscheidung wird man von daher erst vornehmen können, wenn das BAG sein Urteill zum Ausgangsfall, der Anlass des Vorlageverfahrens war, getroffen hat“, erklärte Schröder weiter. „Unabhängig davon bedeutet die Entscheidung, dass die Richter den Ball in das Feld der Politik zurückgespielt haben. Gesetzgeber, Regierungen und Verwaltung können die unsägliche Kettenvertragspraxis jederzeit beenden. Die GEW wird diese Forderung weiterhin mit Nachdruck vertreten“.