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Verbraucherbegriff erweitert – Haustürgeschäft verabschiedet

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Dreh- und Angelpunkt der Regelungen, die seit 13. Juni 2014 gelten, sind Verbraucherverträge. Also Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden. Der Verbraucherbegriff wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verändert und besagt, dass man immer dann als Verbraucher handelt, wenn man Verträge abschließt, die ÜBERWIEGEND weder gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können. Wer jetzt als Verbraucher anzusehen ist, richtet sich also danach, wo der Schwerpunkt für den Abschluss des Vertrages liegt. Ein Verbrauchervertrag ist immer auch mit einer entgeltlichen Gegenleistung verknüpft. Diese ist allerdings nicht nur als finanzielle Verpflichtung zu verstehen, sondern auch als Speicherung personenbezogener Daten und/oder deren Weitergabe und Nutzung durch andere.

Neue Serie erklärt Veränderungen durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie Stück für Stück

Abschied genommen wurde aktuell vom juristischen Begriff der Haustürgeschäfte. Unterschieden wird nunmehr zwischen:

· Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume: z. B. Haustürgeschäfte oder Verträge auf Kaffeefahrten

· Fernabsatzverträgen: z. B. Internet, Online-Handel, Versandhandel

· Verträgen im stationären Handel: z. B. Ladengeschäfte, Warenhäuser

Geänderte Regelungen gibt es auch zum Widerrufsrecht. Es greift bei Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume und bei Fernabsatzverträgen 14 Tage ab Vertragsschluss bei Dienstleistungen bzw. ab Übergabe der Ware. „Neu ist, dass selbst Verträge, die in einem Geschäftsraum abgeschlossen werden, unter die Schutzvorschriften fallen, wenn vorher ein persönliches Gespräch außerhalb des Geschäftsraumes erfolgt ist“, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch wenn der Vertrag außerhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen wurde und die Verhandlungen auf einer vorherigen Bestellung der Verbraucher beruhen, greifen nun die Schutzvorschriften und Verbraucher können in der Regel die so geschlossenen Verträge widerrufen.

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer aber bei derartigen Verträgen vorvertragliche Informationspflichten erfüllen und über das Widerrufsrecht informieren. Diese Belehrung ist lesbar und u. a. unter Nennung des Unternehmers auf Papier oder bei Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. auf einem USB-Stick, zur Verfügung zu stellen.