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Preiserhöhungen bei Fernwärme: Energie zum Widerspruch gefragt

Überhöhte Preise und Preiserhöhungen bei Fernwärme

Unter der Last hoher Heizkosten stöhnen sächsische Fernwärmekunden auch in dieser zu Ende gehenden Heizsaison. Vergleichsstudien offenbaren nach wie vor ein deutlich höheres Preisniveau in den neuen Bundesländern als in den alten Bundesländern und unterstreichen, welch hohen finanziellen Belastungen hiesige Betroffene ausgesetzt sind. Und die Preisspirale dreht sich weiter nach oben, wie beispielsweise aktuell beim Chemnitzer Versorger eins energie in Sachsen, der die Fernwärmepreise gegenüber privaten Endverbrauchern zum 1. Januar 2015 gleich um satte 22 Prozent anhob. Von der Preiserhöhung betroffen sind vorwiegend alle Haus- und Wohnungseigentümer, die einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter haben.

Verbraucherzentrale Sachsen rät Eigentümern zu Widerspruch und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen

„Wir halten die meisten dieser Preiserhöhungen für unzulässig, weil wir auch die zugrundeliegenden Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen mit Privatkunden oftmals als unwirksam erachten“, sagt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen gefordert, dass Preisanpassungsklauseln für die Kunden transparent, verständlich und nachvollziehbar sein sowie unter anderem eine Verpflichtung zur Weitergabe auch von Kostensenkungen enthalten müssen.

„Diesen Anforderungen hält derzeit kaum eine Klausel in Fernwärmeverträgen stand“, schätzt Henschler ein und rät: „Fernwärmekunden sollten sich gegen überhöhte Preise zur Wehr setzen.“ Gemäß der auch hier anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gaspreisklauseln können Verbraucher bei zu Unrecht erfolgten Preiserhöhungen Rückforderungsansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen, auch wenn sie zuvor nie einer Preiserhöhung widersprochen haben.

Die Verbraucherzentrale Sachsen rät allen von unberechtigten Preiserhöhungen betroffenen Fernwärmekunden, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Sie sollten also von ihrem Versorger die Preisanpassungen der letzten drei Jahre, sprich bis einschließlich der Jahresabrechnung 2012, zurückfordern. Gleichzeitig sollte aktuellen Preiserhöhungen für die Zukunft widersprochen werden.

Musterbriefe dazu gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bittet Haus- und Wohnungseigentümer außerdem um Übermittlung ihrer Unterlagen zur jüngsten Preiserhöhungen ihres Fernwärmeversorgers an: Verbraucherzentrale Sachsen, Katharinenstraße 17, 04109 Leipzig. Sie will sich daraus ein Bild über die aktuelle Preisentwicklung sächsischer Versorger machen, die ihre Preise entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach wie vor überwiegend nicht öffentlich bekanntgeben, und rechtliche Schritte prüfen.

Der Preismechanismus für Mieter, die die weit überwiegende Mehrheit der Fernwärmenutzer darstellen, ist hingegen ein anderer, weil sie Fernwärme fast immer über ihren Mietvertrag bzw. die jährliche Heizkostenabrechnung beziehen. Sie können sich nicht selbst gegen überhöhte Preise wehren, sondern können nur an ihren Vermieter herantreten und verlangen, dass er Widerspruch gegen die ihm gegenüber erfolgte Preiserhöhung einlegt.