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Informationsfreiheits-Gesetz erweitern

Coordination gegen BAYER-Gefahren e.V.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat gestern eine Einsichtnahme in den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Köln und der BAYER AG verweigert. Die Coordination gegen BAYER-Gefahren befürchtet eine wachsende Einflussnahme großer Unternehmen auf wissenschaftliche Einrichtungen und fordert eine Erweiterung der Informationsfreiheits-Gesetze. Der Kläger, Philipp Mimkes, kommentiert: „Der Ausgang des Verfahrens verdeutlicht, dass das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz (IFG) überarbeitet werden muss. Die generelle Ausnahme des Hochschulbereichs muss durch eine differenzierte Regelung ersetzt werden, sonst droht eine Ausrichtung der universitären Forschung nach rein wirtschaftlichen Vorgaben. Bei der Formulierung des IFG hatte der Gesetzgeber sicher nicht eine generelle Geheimhaltung von Industriekooperationen im Sinn - zumal eine Bedrohung der wissenschaftlichen Freiheit heute weniger von staatlicher Seite zu befürchten ist als durch den übermäßigen Einfluss großer Unternehmen.“

Gestriges Urteil des OVG Münster

Die Coordination gegen BAYER-Gefahren fordert eine Veröffentlichung aller Vertragsinhalte, die keine unmittelbaren Forschungsanliegen tangieren, zum Beispiel Regelungen zu Verwertungsrechten. Diese Position wird vom Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes NRW gestützt, der nach Prüfung des Vertrags eine Offenlegung empfohlen hatte. Philipp Mimkes kritisiert, dass das OVG Münster – wie schon die Vorinstanz – ohne Kenntnis des strittigen Vertrags geurteilt hatte. Eine differenzierte Betrachtung der Vertragsinhalte sei somit nicht möglich gewesen. Die CBG prüft daher, Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung zur Revision einzulegen.

Zahlreiche Verbände unterstützen die Forderung nach Offenlegung des Vertrags, darunter Transparency International, der Ärzte-Verband IPPNW, medico international sowie der Deutsche Hochschulverband. Auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordert mehr Transparenz. In einer Entschließung heißt es: „Einer verborgenen Einflussnahme auf Forschungsgegenstände, Forschungsergebnisse und auf deren Veröffentlichung kann nur durch eine konsequente Politik der Offenheit begegnet werden. Kooperationsverträge zwischen Wissenschaft und Unternehmen sind grundsätzlich offenzulegen. Eine solche Veröffentlichungspflicht sollte mindestens die Identität der Drittmittelgeber, die Laufzeit der Projekte, deren Förderungsumfang, und die Einflussmöglichkeiten auf Forschungsziele und -ergebnisse umfassen.“