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Inkasso aus dem Ausland

Nicht zahlen, sondern Inkasso-Abzocker stellen

Nicht zahlen, sondern Inkasso-Abzocker stellenDerzeit versendet die Kanzlei Petersen & Partner im Namen des angeblichen „Fachverbandes der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland“ Inkassoforderungen in Höhe von insgesamt 750,86 Euro. Die Kanzlei bietet zur Erledigung der Forderung einen Vergleich in Höhe von 323 Euro an. Sie verspricht, nach ordnungsgemäßer Zahlung die Restforderung zu erlassen. Erfolge jedoch keine Zahlung, würde die Zahlungsaufforderung gerichtlich geltend gemacht werden.

Laut Schreiben hat die Kanzlei Petersen & Partner, die die Inkassoforderungen verschickt, ihren Sitz in London. Das Bankkonto, das für die Zahlungseingänge angegeben wurde, befindet sich in Rumänien. „Spätestens hier sollten Leser des Briefes stutzig werden“, so Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das lässt sich daran erkennen, dass die IBAN nicht mit DE für Deutschland beginnt, sondern mit RO für Rumänien. Fraglich ist bei diesen Schreiben auch, wer derjenige sein soll, der die Forderung geltend macht, da es einen Fachverband für Lotterie und Glückspielanbieter in Deutschland überhaupt nicht gibt.

„Verbraucher sollten diese Forderungen auf keinen Fall zahlen und brauchen auf dieses Schreiben nicht reagieren“, rät Saupe. Betroffene Verbraucher können allerdings der Verbraucherzentrale Sachsen ihre Erfahrungen mit Inkassodienstleistern schildern. Um dubiose Geschäftspraktiken und zweifelhafte Inkassoforderungen aufzudecken, sammelt die Verbraucherzentrale Sachsen noch bis zum 31. August Beschwerden und Fallschilderungen von Betroffenen.

Näheres zu der Aktion gibt es unter http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/unserioese-inkasso-praktiken-sachsen

Generell gilt: Nur wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eingeht oder eine berechtigte Forderung vorliegt, muss reagiert werden.

„Deshalb sollte man stets anhand der eigenen Unterlagen prüfen, ob überhaupt ein Vertrag mit dem Auftraggeber des Inkasso-Anbieters vorliegt. Seriöse Inkassoschreiben können daran erkannt werden, dass sie bestimmte Pflichtangaben wie den Namen und die Firma des Auftraggebers, den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses beinhalten“, erklärt Saupe abschließend.