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"Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr"

Zahlreiche Strafanzeigen gegen Verteidigungsminister Jung


20. September 2007

[ngo] Die Ankündigung von Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU), im Notfall ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug abschießen zu lassen und sich dabei auf das "Recht des übergesetzlichen Notstands" berufen, führte zu mehreren Strafanzeigen gegen den Minister. "Uns liegen rund ein Dutzend Anzeigen gegen den Verteidigungsminister vor. Diese werden nun geprüft", sagte der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald, der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung". Dem Minister werde in den Anzeigen unter anderem "verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr" vorgeworfen, erklärte Grunwald.

Bundesverfassungsgericht untersagte Abschuss von entführtem Passagierflugzeug

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 entschieden, dass die Bundeswehr darf ein von Selbstmordattentätern entführtes Passagierflugzeug auch im äußersten Notfall nicht abschießen darf. Die Karlsruher Richter erklärten damals die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Ermächtigung des Verteidigungsministers zum gezielten Abschuss eines gekaperten Zivilflugzeugs, das als Waffe eingesetzt werden soll, für verfassungswidrig und nichtig. Die seit Januar 2005 geltende Vorschrift sei mit den Grundrechten auf Menschenwürde und Leben nicht vereinbar, soweit unschuldige Menschen an Bord der Maschine betroffen werden.

Das Luftsicherheitsgesetz mache andere im Flugzeug befindliche Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, urteilten die Verfassungsrichter. Wert und Erhaltung ihres Lebens würden durch das Luftsicherheitsgesetz unter mengenmäßigen Gesichtspunkten und nach der ihnen "den Umständen nach" vermutlich verbliebenen Lebenserwartung "in das Ermessen des Bundesministers der Verteidigung" gestellt.

Menschen sollten im Ernstfall "geopfert und vorsätzlich getötet" werden, wenn der Verteidigungsminister auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen annehme, dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder jedenfalls nur noch "minderwertig" sei.

Die in der Regelung dem Staat eröffnete Befugnis gehe über das hinaus, was dieser nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz des Lebens seiner Bürger unternehmen dürfe. Keinesfalls dürfe der Staat eine Mehrheit seiner Bürger dadurch schützen, dass er eine Minderheit vorsätzlich töte. Eine "Abwägung Leben gegen Leben" nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig.

Das damalige Luftsicherheitsgesetz verletzte nach Auffassung der Verfassungsrichter auch den wehrverfassungsrechtlichen Vorbehalt in Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Bundeswehr "außer zur Verteidigung" nur eingesetzt werden dürften, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulasse. Es lägen aber insbesondere die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes nicht vor, die den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Länder im regionalen und überregionalen "Katastrophenfall" zuließen.

Dem Bund sei ein Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen weder bei der Bekämpfung eines "besonders schweren Unglücksfalles" - als der ein von den Terroristen beabsichtigter Flugzeugabsturz gilt - noch bei einem "überregionalen Katastrophennotstand" erlaubt. Die Art der "Hilfe", die die Streitkräfte den Ländern in solchen Fällen sowie bei Naturkatastrophen leisten dürften, könnten "nicht von qualitativ anderer Art" sein als diejenigen der Polizeikräfte der Länder. Der Bund habe daher für das Luftsicherheitsgesetz keine Gesetzgebungsbefugnis gehabt.

Die Verfassungsbeschwerde von sechs Klägern, darunter einem Flugkapitän, dem früheren Bundestagsvizepräsidenten Burkhard Hirsch (FDP) und dem früheren Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP), war damit erfolgreich. Die abgestuften Bestimmungen des seit Januar 2005 geltenden Gesetzes erlaubten es, ein verdächtiges Flugzeug abzudrängen, zur Landung zu zwingen, ihm Waffengewalt anzudrohen, Warnschüsse abzugeben und als "Ultima ratio" abzuschießen. Die Vorschrift über die "unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt" - Paragraph 14, Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes - wurde mit dem Urteil vom Februar 2006 für nichtig erklärt.

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