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Armutslöhne in Deutschland

Sächsische Friseure verdienen 3,06 Euro pro Stunde


10. April 2008

[ngo] Einer Analyse des WSI-Tarifarchivs in der Hans-Böckler-Stiftung zufolge verdienen sächsische Friseure ein Entgelt von 3,06 Euro pro Stunde. In Mecklenburg-Vorpommern werde im Bereich Floristik 4,58 Euro pro Stunde bezahlt. Mit einem Tariflohn von 4,80 Euro gehört auch der Erwerbsgartenbau in Sachsen-Anhalt nicht zu den Branchen, in denen Spitzenlöhne gezahlt werden. Im privates Transport- und Verkehrsgewerbe (Speditionen) betrage der Tariflohn 5,12 Euro und Hotel- und Gaststättengewerbe NRW 5,34 Euro. Mit 5,25 Euro nimmt in Thüringen das Bäckerhandwerk schon etwas mehr mit nach Hause. Im Bewachungsgewerbe (Separatwachdienst) Schleswig-Holsteins wird den Angaben zufolge ein Tariflohn in Höhe von 5,69 Euro pro Stunde bezahlt. Die Systemgastronomie Ost (ohne Berlin-Ost) liegt bei 6,14 Euro die Stunde und das Gebäudereinigerhandwerk Ost bei 6,58 Euro. Nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung finden sich in älteren, seit Jahren ausgelaufenen Tarifverträgen sogar noch niedrigere Vergütungen.

Analysiert wurden den Angaben zufolge 43 Wirtschaftszweige mit insgesamt 15,7 Millionen Beschäftigten. Die "Spannweite der untersten Tarifvergütungen" in den verschiedenen Wirtschaftszweigen sei sehr groß. Sie variiere zwischen 3,06 Euro in der Stunde im sächsischen Friseurhandwerk bis zu 12,62 Euro in der baden-württembergischen Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

"Relativ hohe unterste Tarifvergütungen"

"Relativ hohe unterste Tarifvergütungen" pro Stunde würden etwa im Bauhauptgewerbe West (inkl. Berlin) mit 10,40 Euro gezahlt. In der Druckindustrie West liege der Tariflohn bei 11,53 Euro und in der Metallindustrie Baden-Württembergs bei 11,61 Euro. Die Chemische Industrie in Hamburg zahle 12,06 Euro, die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Baden-Württembergs 12,62 Euro pro Stunde.

Hintergrund: Es gibt drei Formen von branchenbezogenen tariflichen Mindestlöhnen

Es sind drei verschiedene Formen von branchenbezogenen tariflichen Mindestlöhnen zu unterscheiden: Tariflöhne als Mindestlöhne, Allgemeinverbindlich erklärte Tariflöhne und Tarifliche Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz.

Die in Tarifverträgen vereinbarten Löhne, Gehälter und Entgelte sind Mindestvergütungen, die nicht unterschritten werden dürfen. Allerdings gelten diese Tarifvergütungen nur für die Mitglieder der jeweils vertragsschließenden Tarifparteien, also die Gewerkschaftsmitglieder und die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes beziehungsweise des Unternehmens, das den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen haben keinen Anspruch auf die Tarifvergütungen.

In einigen wenigen Branchen sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter durch den Bundes- beziehungsweise die Länderarbeitsminister nach Paragraph 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gelten deshalb auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen der betroffenen Branchen. Solche allgemeinverbindlichen Vergütungstarifverträge gibt es lediglich in einigen Tarifbereichen des Friseurgewerbes, des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Gebäudereinigerhandwerkes.

In derzeit sieben Wirtschaftszweigen gibt es tarifliche Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Sie erfassen auch Betriebe aus dem Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Diese Mindestlöhne gelten ebenfalls für alle Betriebe und Beschäftigten in der jeweiligen Branche, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind.

Die Bundesregierung plant eine Ausweitung des Entsendegesetzes. Bis Ende März haben sich Tarifparteien aus acht Branchen gemeldet, die in das Entsendegesetz aufgenommen werden wollen. Die Linke sowie Teile der SPD und der Grünen fordern einen allgemeinverbindlichen gesetzlichen Mindestlohn.

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