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"Hartz IV"

Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden


07. Mai 2009

[ngo/ddp] Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie "Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als "besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).

Geklagt hatte eine 59-Jährige aus Mainz, die nach langjähriger Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Weil sie seit einer Brustkrebserkrankung schwer behindert ist, hatte sie ihr Fachgeschäft für Tierbedarf aufgeben müssen und nur noch ein geringes Einkommen als ambulante Hundepflegerin gehabt. Das zuständige Jobcenter verweigerte der Frau jedoch die "Hartz-IV"-Leistungen und verlangte, dass sie erst ihre Lebensversicherungen im Wert von rund 80.000 Euro verkaufen müsse.

Die Behörde sah es dabei nicht als besondere Härte an, dass die Klägerin im Alter nur Anspruch auf eine gesetzliche Rente von 257,10 Euro haben wird - während ihrer rund 30-jährigen Selbstständigkeit hatte sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sondern nur privat vorgesorgt. Außerdem wollte das Jobcenter schon alleine deshalb keine Milde walten lassen, weil die gelernte Friseurin bei ihren Lebensversicherungen eine vorzeitige Verwertung nicht vertraglich ausgeschlossen hatte.

Die Kasseler Bundesrichter befanden nun, dass das zu streng war. Die Auflösung von Lebensversicherungen könne auch dann eine unzulässige Härte bedeuten, wenn der gesetzlich geforderte Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Versicherungen nachweislich zur Altersvorsorge gedacht gewesen seien. Wenn dann auch noch eine "Kumulation von Umständen" für einen besonderen Härtefall sprechen, dürfe der Verkauf der Lebensversicherungen nicht mehr verlangt werden.

Zu prüfen sei etwa, ob ohne die private Altersvorsorge eine "Versorgungslücke" bei der Rente entstehen würde und ob die Arbeitslosen wegen ihres Alters, ihrer mangelnden Qualifikation oder einer Behinderung in ihrem weiteren Leben voraussichtlich keine nennenswerten gesetzlichen Rentenansprüche mehr erwerben können. Inwiefern das bei der Klägerin zutrifft, muss nun das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz entscheiden, an das das BSG den Fall zurückverwies.

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