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Genetischer Fingerabdruck soll per Gesetz ermittelt und gespeichert werden


11. Juli 2005

[ngo] Am 30. Juni wurde im Bundestag das Gesetz zur Neuregelung der DNA-Analyse in Strafverfahren verabschiedet. Wie Monika Feuerlein, Redakteurin beim Gen-ethischen Informationsdienst, feststellt, werden die bisher gültigen rechtlichen Grenzen des genetischen Fingerabdrucks mit dem neuen Gesetz "sehr stark ausgeweitet". Dies gilt, so Feuerlein, insbesondere für die erweiterten Möglichkeiten einer Speicherung von DNA-Profilen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will künftig auch die Daten von Wiederholungstätern, "die mit vielen kleineren Taten anfangen" gespeichert wissen. Monika Feuerlein dazu: "Es bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsrichter rechtzeitig die Bremse ziehen".

Nach den neuen Regelungen darf auf die richterliche Prüfung, ob ein DNA-Profil erstellt wird oder nicht, verzichtet werden, wenn die betroffene Person in die Erstellung des DNA-Profils aus freien Stücken einwilligt. Verfassungsmäßige Probleme einer solchen "Freiwilligkeitslösung" zeigt Elke Steven vom Komitee für Grundrechte und Demokratie in ihrem Beitrag: "Die Speicherung der DNA-Identifizierungsmuster ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung," so Steven. "Grundrechtsschützende Verfahrensvorschriften können nicht über [freiwillige] Einwilligung [der Betroffenen] zur Disposition gestellt werden."

Ein Blick nach Großbritannien zeigt, wohin weit gehende Liberalisierungen führen können. Wie Uta Wagenmann vom Gen-ethischen Netzwerk feststellt, kann die britische Polizei seit einer Gesetzesänderung im April 2004 "bei jeder Person, die wegen des Verdachtes einer Straftat inhaftiert wird, eine DNA-Profilanalyse vornehmen". In ihrem Artikel auf der Basis eines Berichtes der britischen Bürgerrechtsorganisation GeneWatch zeigt Wagenmann, dass nach der üblichen britischen Praxis weder die entnommene Probe noch das DNA-Profil vernichtet werden - auch dann nicht, wenn eine betroffene Person von den Vorwürfen freigesprochen, nicht verurteilt oder das Verfahren eingestellt wurde. Daten Unschuldiger werden im großen Stil gespeichert. "Auch steht der Verwendung der Daten und Proben für Forschungszwecke durch Unternehmen oder staatliche Institutionen keinerlei rechtliche Regelung im Weg,", so Uta Wagenmann.

Tendenzen in der internationalen Entwicklung beschreibt Monika Feuerlein in ihrem zweiten Beitrag: Weltweit wird der "genetische Fingerabdruck" bereits in 77 Ländern angewandt. Seit März wird beim Generalsekretariat von Interpol der Aufbau einer internationalen DNA-Datenbank betrieben, mit dem eine länderübergreifende Nutzung von DNA-Identifizierungsmustern in der Verbrechensbekämpfung möglich ist. Während der Austausch von DNA-Profilen zwischen Staaten bisher meist auf individueller Fallbasis erfolgte, sollen Staaten mit der neuen Technik zukünftig online auf die DNA-Datenbanken anderer Interpol-Staaten zugreifen können." Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar fordert in diesem Zusammenhang, "dass nur Mitgliedstaaten mit vergleichbarem Datenschutzstandard Zugriff auf von Deutschland angelieferte DNA-Muster erhalten dürfen."

Laut Peter Schneider, Inhaber der ersten Professur für Forensische Genetik an der Universität Köln, ist der Vorteil der DNA-Analyse darin zu sehen, "dass zu Unrecht Beschuldigte schon sehr früh im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen werden." Der Gen-ethische Informationsdienst (GID) ist die Fachzeitschrift des Gen-ethischen Netzwerks und berichtet seit mehr als 20 Jahren kritisch und kompetent zu den Themen Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin.

[Druckversion]                

 

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