"Demokratie in Gefahr"
Staatsrechtler kritisiert faktisches Selbstauflösungsrecht des Parlaments 26. August 2005[ngo/ddp] Der Staatsrechtler Volker Epping hat die Neuwahl-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als zu weit gehend kritisiert. "Dieses Urteil lädt geradezu zu einer Inszenierung ein", sagte Epping der in Hannover erscheinenden "Neuen Presse". Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages müsse jetzt gar nicht mehr diskutiert werden. "Es ist fast müßig, über diese Frage noch nachzudenken. Wir haben jetzt ein Recht, das dem Selbstauflösungsrecht sehr nahe kommt", sagte Epping. Der Berliner Verfassungsrechtler Bernhard Schlink, der die Bundesregierung in den Verhandlungen vertreten hatte, sieht die Selbstauflösung hingegen als Zusammenspiel zwischen Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident. Der Kanzler habe "nun schon bei einem gefühlten Misstrauen die Möglichkeit, Neuwahlen zu beantragen, betonte der Wissenschaftler. Das könne letztlich dazu führen, "dass die Stabilität unserer Demokratie in Gefahr" gerate.
"Immerhin haben wir jetzt Rechtssicherheit", so Epping, "weil das Bundesverfassungsgericht dem Bundeskanzler einen so weiten Einschätzungsspielraum einräumt, dass kaum noch entsprechende Klagen denkbar sind."
Schlink: Auflösung im Zusammenspiel zwischen Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident
Der Berliner Verfassungsrechtler Bernhard Schlink, der die Bundesregierung in den Verhandlungen über die angefochtene Neuwahl vor dem Verfassungsgericht vertreten hatte, schließt die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestags aus. "Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestags wird es auch in Zukunft nicht geben", sagte Schlink dem "Reutlinger General-Anzeiger".
Alle, die es bislang diskutiert hätten, seien am Ende doch zur Auffassung gelangt, dass die Auflösung im Zusammenspiel zwischen Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident herbeigeführt werden müsse, so Schlink. "Es wäre vielleicht eine Erwägung wert, den Artikel 68 in der Weise zu modifizieren, dass 'Vertrauen' kein dermaßen aufgeladener Begriff mehr ist", sagte Schlink weiter.
Das sei allerdings "jetzt nicht mehr so nötig", nachdem das Bundesverfassungsgericht die Rechtssprechung "stabilisiert" habe. Nun gebe es eine - von ihm nicht näher definierte - "äußerste Missbrauchsgrenze", bei der das Bundesverfassungsgericht einschreite: "Vor dieser Grenze fällt die Entscheidung jedoch im Zusammenspiel der drei Verfassungsorgane Kanzler, Parlament und Bundespräsident."
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