Chemische Unkrautbekämpfung
EU genehmigt Genmais als Nahrungsmittel 07. März 2006[ngo] Die EU-Kommission hat am 3. März die Markteinführung der genetisch modifizierten Maislinie 1507 für den Gebrauch als Nahrungsmittel und Nahrungsbestandteil genehmigt. Die Genehmigung bedeutet, dass dieser Maistyp nunmehr in der EU als Nahrungsmittel, Nahrungsbestandteil oder daraus gewonnenes Produkt, wie Öl und Stärke, vermarktet werden kann. Es handelt sich hierbei um die erste Genehmigung nach der EU-Verordnung 1829/2003 über genetisch modifizierte Nahrungs- und Futtermittel. Im Einklang mit den EU Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsregeln soll auf den betreffenden Produkten auf den genetisch veränderten Mais hingewiesen werden. Wie bei Verfahren über genetisch veränderte Organismen üblich hatte sich der Ministerrat zuvor vor einer Entscheidung gedrückt. Auf diese Weise wird die EU-Kommission verantwortlich für die Entscheidung, die gewöhnlich Genehmigungen für den Einsatz genetisch veränderter Organismen erteilt. In einer Pressemitteilung kritisierte die EU-Kommission die "Unfähigkeit des Rates, sich am 20.12.2005 für die Befürwortung oder Ablehnung des Antrags auf Genehmigung dieses GVO zu entscheiden".
Der genetisch veränderte Mais (Zea may L.) der Linie 1507 wurde nach Angaben der EU-Kommission so konstruiert, dass er gegenüber dem Europäischen Kornbohrer und anderen Schädlingen resistent ist. Der Mais weise zudem eine Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium auf. Auf diese Weise sei eine verbesserte Unkrautbekämpfung mit diesem chemischen Unkrautvernichtungsmittel möglich.
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hatte am 3. März 2005 ein befürwortendes Votum für die Genehmigung des Genmaises abgegeben.
Das Regelwerk der EU für die Gentechnik
Für die Nutzung gentechnisch veränderter Organismen, also genetisch veränderte Tiere, Pflanzen oder Mikrorganismen wie Bakterien und Viren, hat die Europäische Union mehrere Richtlinien und Verordnungen erlassen. Die Anwendung in so genannten geschlossenen Systemen wie Laboratorien wird mit der Richtlinie 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen geregelt.
Die absichtliche Freisetzung in die Umwelt zu Versuchszwecken, zum Anbau, zum Import oder zur Verarbeitung zu Industrieprodukten wird mit der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt geregelt.
Die "unabsichtliche Verbringung" von einem Staat zum anderen und der Export von gentechnisch veränderten Organismen in Drittländer werden in der Verordnung 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen geregelt.
Das "Inverkehrbringen" von genetisch veränderten Organismen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind, werden mit der EU-Verordnung 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geregelt.
Die Sicherheit bei der Nutzung genetisch veränderter Organismen wird nach Auffassung der EU dadurch hinreichend gewährleistet, dass Fachgremien auf der Basis von Studien Voten für oder gegen eine Nutzung abgeben und dass die Verbraucher über das Vorhandensein genveränderter Organismen in einem Produkt informiert werden.
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