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Keine Sozialhilfe für Kontoführungsgebühren

Urteil

Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu Kontoführungsgebühren. Das Verwaltungsgericht Trier entschied in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil, die Gebühren seien im Regelsatz der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt bereits enthalten. Es seien keine Gründe zu erkennen, zusätzliche Leistungen für die Kontoführung zu gewähren. Die Richter wiesen damit die Klage einer Frau aus der Eifel ab. (Az.: 6 K 1770/01.TR).

Die Mutter von vier Kindern hatte bei der Sozialhilfebehörde Beihilfe zur Begleichung ihrer Kontoführungsgebühren in Höhe von 25 Euro pro Quartal beantragt. Nach der Ablehnung durch die Behörde und einem gescheiterten Widerspruchsverfahren klagte sie. Das Gericht stellte jetzt fest, dass die Frau die Kosten für die Kontoführung unter Umständen hätte vermeiden können, wenn sie ihr Girokonto bei einer anderen Bank eröffnet hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin hat also in der Berufungsinstanz die Chance, die Richter darauf hinzuweisen, dass Sozialhilfeempfänger sich glücklich schätzen dürfen, überhaupt ein Konto zu bekommen.