Keine Sozialhilfe für Kontoführungsgebühren
Urteil
Die Mutter von vier Kindern hatte bei der Sozialhilfebehörde Beihilfe zur Begleichung ihrer Kontoführungsgebühren in Höhe von 25 Euro pro Quartal beantragt. Nach der Ablehnung durch die Behörde und einem gescheiterten Widerspruchsverfahren klagte sie. Das Gericht stellte jetzt fest, dass die Frau die Kosten für die Kontoführung unter Umständen hätte vermeiden können, wenn sie ihr Girokonto bei einer anderen Bank eröffnet hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin hat also in der Berufungsinstanz die Chance, die Richter darauf hinzuweisen, dass Sozialhilfeempfänger sich glücklich schätzen dürfen, überhaupt ein Konto zu bekommen.