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Umweltinformationen sollen frei zugänglich sein

EU-Parlament

Der gemeinsame Vermittlungsausschuss des Europäischen Parlaments und des Rates hat in Brüssel einen Forderungskatalog über den freien Zugang zu Umweltinformationen formuliert und somit einen entscheidenden Schritt zur Ratifizierung der sogenannten ersten Säule der Århus-Konvention (Recht auf Umweltinformation) vollbracht. Seit dem Jahr 2000 stritten Parlament und Rat um die Novellierung der Umweltinformationsrichtlinie, jeweils mit anderer Stoßrichtung. Während der Rat die Bestimmungen der Århus-Konvention als Obergrenze verstand, versuchten die europäischen Parlamentarier über die Mindestanforderungen der ersten Säule hinauszugehen. Obwohl das Europäische Parlament sich nicht an jeder Stelle gegenüber den Interessen der Mitgliedstaaten durchsetzen konnte, bringt der vorliegende Entwurf entscheidende Verbesserungen zum bestehenden deutschen Umweltinformationsgesetz (UIG).

Der Auskunftsanspruch des neuen Entwurfs umfasst Bereiche und Tatbestände, die über den Kernbereich von klassischen Umweltzuständen wie die Beschreibung von Wasser, Boden und Luft weit hinaus gehen. Die Begriffsbestimmmung "Informationen über die Umwelt" der Århus-Konvention wird wörtlich übernommen und geht damit sehr viel weiter als die Informationsdefintion im deutschen UIG. Für die deutschen Umweltverbände ergeben sich daraus ganz neue Aktionsfelder.

So sind in dem Richtlinienentwurf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und deren Wechselwirkung zur sonstigen Umwelt ausdrücklich genannt, so dass die Behörden ihr Wissen über GVO-Nutzungen nun nicht länger zurückhalten können. Entscheidend für die Einflussnahme auf Planungsverfahren ist auch die Erweiterung des Anspruchs auf Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden.

Ganz neu ist der Auskunftsanspruch des Bürgers auf umweltbedingte Beeinträchtigungen an Kulturstätten oder Bauwerken. Und anders als im UIG wird im Entwurf ausdrücklich festgestellt, dass Umweltinformationen auch Informationen über die menschliche Gesundheit und Sicherheit umfassen, einschließlich der Belastung der Nahrungskette. Der Informationsanspruch könnte auch ein Instrument der Politikbeeinflussung werden, weil er nicht nur konkrete Verwaltungsmaßnahmen und Tätigkeiten umfasst, sondern auch politische Vorhaben, Gesetze und Pläne.

Auch der im Entwurf verwendete Behörden-Begriff "Privatisierung öffentlicher Aufgaben" könnte Bereiche erfassen, die bislang in Deutschland von der Pflicht, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, ausgenommen waren. Das UIG erfasst zwar auch Private, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, jedoch nur, wenn sie im Umweltschutz tätig sind. Ausgeschlossen waren dadurch z.B. der öffentliche Nahverkehr in privater Rechtsform, da diese Unternehmen nicht im klassischen Feld des Umweltschutzes tätig sind. Die Formulierung des Entwurfs verlangt jetzt nur noch, dass "ein Zusammenhang" mit der Umwelt besteht. Dieser ist beim Nahverkehr zweifelsohne gegeben und lässt sich auch in vielen anderen Fällen herstellen. Dennoch bleibt die Gefahr, dass sich die öffentliche Hand dem Auskunftsbegehren der Bürger durch "eine Flucht ins Privatrecht" entzieht.

EU-Parlament und -Kommission konnten sich mit ihrer Forderung, alle hoheitlich tätigen Privatpersonen unabhängig von ihrer Funktion zu erfassen, nicht durchsetzen. Ein Anliegen der deutschen Regierung war es, auch Betriebe wie das Duale System Deutschland (DSD) zu erfassen. Bisher scheiterte ein Auskunftsantrag daran, dass das DSD nicht wie in §1 des UIG gefordert, "der Aufsicht von Behörden" unterstellt ist. Das Bundesumweltministerium hofft nun mit der weiteren Formulierung des Entwurfes "Private, die unter der Kontrolle von Behörden stehen", Konstrukte wie das DSD erfassen zu können.

Weiterhin werden EU-Behörden, entgegen der Forderung des Rates und des EU-Parlaments, nicht von der Richtlinie erfasst. Dies macht auch Sinn, da sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die EU selbst richten. Die EU-Kommission hat allerdings versprochen, die Transparenzverordnung, die Auskunftsanprüche gegen die Kommission regelt, zu ändern, um die Ratifizierung der Århus-Konvention durch die EU möglich zu machen.

Der Entwurf reagiert auch auf praktische Hindernisse, die den Zugang zu Informationen erschweren könnten: Nach dem UIG wurde zum Beispiel ein Antrag als unzulässig abgelehnt, wenn der Bürger sein Begehren mangels genauer Kenntnisse nicht klar genug formulieren konnte. Nach dem neuen Entwurf muss die Behörde innerhalb von einem Monat auf die unzureichende Konkretisierung hinweisen und bei der richtigen Antragsstellung helfen. Bisher ist für den Bürger auch schwer erkennbar, über welche Informationen und Daten eine Behörde überhaupt verfügt. Nach dem Entwurf soll die Öffentlichkeit umfassend über die vorhandenen Daten informiert werden. Außerdem sieht er vor, nach und nach alle Daten in elektronischen Medien wie dem Internet zugänglich zu machen, so dass der Zugang einfach und die Bereitstellung günstig ist.

Ebenso ist es nach dem UIG bisher nicht erkennbar, ob die Information auch stichhaltig ist, da die Behörde nicht für die Richtigkeit der Informationen einstehen muss. So ist etwa nicht nachvollziehbar, von wem und mit welcher Methode die Information erlangt wurde. Das Europäische Parlament hatte sich dafür eingesetzt, dass die Behörden für die Richtigkeit der Information einzustehen haben und somit nur aktualisierte und wissenschaftlich überprüfte Information herausgeben dürfen. Die Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, wehrten sich gegen diesen Vorschlag mit dem Argument, die Behörde könne nicht für eine bestimmte Qualität der Information bürgen, wenn die Information nicht von ihr, sondern von einem Dritten stammt.

Der ausgehandelte Kompromiss schwächt das Anliegen der Parlamentarier wesentlich zu Gunsten der Mitgliedstaaten ab. Die Mitgliedstaaten sollen nach der Formulierung des Entwurfs nur sicher stellen, dass das von ihnen gesammelte Material aktualisiert und wissenschaftlich fundiert ist, "soweit es in ihrer Macht" steht. Nach der Intention der Bundesregierung hat das zur Folge, dass eine schleswig-holsteinische Behörde für die Qualität einer Studie einer nordrhein-westfälischen Behörde nicht einstehen muss.

Deutlich abgeschwächt wurde auch die Forderung des Europäischen Parlaments, die wissenschaftlichen Methoden offen zu legen, die zur Erlangung der Daten angewandt wurden. Der Bürger erfährt auf Anfrage nur, wo er die Information über die Erhebungsmethoden bekommen kann - falls sie existieren. Der Entwurf führt jedoch zu einer wesentlichen Fristverkürzung gegenüber dem UIG: Die Behörde muss den Bürger grundsätzlich (außer bei besonders komplexen Anfragen) nicht mehr erst nach zwei Monaten, sondern schon nach einem Monat informieren.

Eine weitere Errungenschaft sind die Kosten des Zugangs. Nach Insistieren der Parlamentarier steht nun in dem Entwurf, dass der Zugang im Prinzip kostenlos sein muss. Nur wenn bei der Übermittlung von Daten Kosten anfallen, dürfen diese in Rechnung gestellt werden. "Nicht zuständig" und "vertraulich" reichen nicht zur Ablehnung

Der Entwurf ist deutlich restriktiver hinsichtlich der Ausnahmen für den freien Zugang. So kann die Behörde einen Antrag zwar ablehnen, wenn sie über die Informationen nicht verfügt, sie muss ihn aber entweder an die zuständige Behörde weiterleiten oder den Antragsteller darüber informieren, wo Informationen möglicherweise erhältlich sind. Sie kann den Antrag auch nicht mehr einfach mit Hinweis auf "vertrauliche Vorgänge" ablehnen. Dies kann sie nun auf Vorschlag des Europäischen Parlaments nur tun, wenn die Vertraulichkeit auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zurückzuführen ist.

Dagegen konnte sich das EU-Parlament nicht mit seinem Anliegen durchsetzen, eine Ablehnung mit Berufung auf Betriebs-, Behörden- und Unternehmensgeheimnissen auszuschließen, sobald Emissionen betroffen sind. Statt dessen sieht der Entwurf in diesem Fall einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten vor, die durch nationales Recht eine Ausnahme bei Emissionen ausschließen können. Dem Europäischen Parlament ist es jedoch gelungen, eine letzte "Notbremse" einzubauen, die festlegt, dass Ablehnungen äußerst restriktiv gehandhabt werden sollen. Anders als im deutschen UIG muss neben dem Ausnahmetatbestand eine Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall ergeben, dass das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen größer ist als das öffentliche Interesse am Zugang zur Information.

Der Entwurf wird voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Europäischen Parlament wie auch dem Rat gebilligt, so dass die neue Umweltinformationsrichtlinie Anfang 2003 in Kraft tritt. Die deutsche Regierung hat die Ratifizierung der Århus-Konvention bisher mit dem Hinweis verzögert, sie wolle die neue EU-Richtlinie abwarten. Nun ist sie gezwungen schnell zu handeln. Zwar gibt der Entwurf den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bundesumweltminister Jürgen Trittin sollte sich jedoch sofort an die Novellierung des UIG machen. Umweltschutz durch Bürgerbeteiligung - neben all den Rezessionsnachrichten könnte dies ein "urgrünes" Reformprojekt sein, das begeistert.