Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

BGH verhandelte Klagen von KFOR-Soldaten die Waffen einführten

Waffenschmuggel

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Mittwoch über die Revisionsklagen von drei Berufssoldaten der Bundeswehr verhandelt. Sie waren im Mai 2002 vom Landgericht Darmstadt wegen unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen zu Bewährungsstrafen von sieben, neun und elf Monaten verurteilt worden.

Die innerhalb der KFOR-Friedenstruppe bei der Kampfmittelbeseitigung im Kosovo eingesetzten Soldaten hatten fast 10.000 Schuss Munition und mehrere Handgranatenzünder, die sie Mitte 1999 entdeckt hatten, nicht zur offiziellen Sammelstelle nach Prizren gebracht. Sie ließen das Material vielmehr auf Paletten verpackt mit einer privaten Spedition in das Logistik-Zentrum der Bundeswehr nach Darmstadt transportieren, um es zu Ausbildungszwecken einzusetzen. Der Transport erfolgte ohne Genehmigung oder ausreichende Deklarierung. Das Material war am 26. Juli 1999 durch einen Zufall im Bundeswehr-Zentrallager entdeckt worden.

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten - einen Major, einen Hauptmann und einen Hauptfeldwebel - wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz. Die drei Soldaten hätten "nicht dienstlich als Bundeswehr", sondern "privat" gehandelt. Der BGH muss nun erstmals entscheiden, inwieweit die Vorschriften dieser Gesetze überhaupt auf einzelne Angehörige der Bundeswehr anwendbar sind.

Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft entfällt die Genehmigungspflicht für den Transport von Kriegswaffen im Inland nur dann, wenn es sich um einen Transport der Bundeswehr als Institution handelt. Das gelte jedoch nicht, wenn einzelne Soldaten "ohne Auftrag, eigenmächtig und befehlswidrig" handelten, betonte Bundesanwalt Lothar Senge. Er beantragte, die Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Dem hielten die Anwälte der drei Soldaten entgegen, das Material habe "die Bundeswehr nie verlassen". Das Gefährdungspotenzial sei deshalb relativ gering gewesen. Eine Strafbarkeit entfalle hier, weil die Angeklagten nicht im privaten Interesse, sondern im wohlverstandenen Interesse ihrer Kameraden gehandelt hätten, die nach ihnen in den Kosovo gehen sollten. Die Sprengmittel seien ironischerweise später tatsächlich zu Ausbildungszwecken eingesetzt worden. Die drei Soldaten hätten höchstens gegen interne Dienstvorschriften verstoßen. Dafür seien aber Truppendienstgerichte und nicht die Strafjustiz zuständig. Der Bundesgerichtshof will sein Urteil am 19. Februar verkünden.