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Die Frage nach Schwangerschaft bei der Einstellung ist unzulässig

Arbeitsrecht

Schwangerschaften dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beim Abschluss eines Arbeitsvertrages verschwiegen werden. Die Richter begründeten ihr am Donnerstag in Erfurt verkündetes Urteil damit, dass eine entsprechende Frage unzulässig ist. Sie enthalte eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Revision einer sächsischen Wäscherei, die sich auf eine arglistige Täuschung berufen und den Arbeitsvertrag als nichtig ansah, war damit erfolglos (2 AZR 621/01).

Die Erfurter Richter sehen in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin für die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht geeignet ist. Die Beschäftigung sei vorübergehend behindert und führt nach Ansicht der Richter nicht zu einer dauerhaften Störung des Arbeitsverhältnisses.

Bei dem Verfahren ging es um eine Frau, die im Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Gehilfin in einer Wäscherei abschloss. In dem Vertrag versicherte die Frau, sie sei nicht schwanger, obwohl bereits einen Monat zuvor eine Schwangerschaft festgestellt worden war. Nach Bekannt werden der Schwangerschaft focht ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die schwangere Frau wehrte sich gegen eine Aufhebung des Arbeitsvertrages. Argumente des Arbeitgebers, die vereinbarte Tätigkeit sei für Schwangere nicht geeignet und einen anderen Arbeitsplatz könne er ihr nicht anbieten, wies sie zurück. Die Vorinstanzen hatten der Klage der Frau stattgegeben.

Das BAG räumte in seinem Urteil zwar ein, dass eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten kann, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluss veranlasst wurde. Der Vertrag sei in der Folge nichtig. Erreiche ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsabschluss gestellt hatte, so könne darin eine arglistige Täuschung liegen. Das gelte aber nicht bei Unzulässigkeit der Frage.