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Mütter - Nicht nur am Muttertag in Zentrum

Frauengesundheitsbericht - Mütter mit Job leben gesund

Die Verbindung von Beruf und Familie wirkt sich offenbar positiv auf die Gesundheit von Frauen aus. Berufstätige Mütter hätten ein gesteigertes Selbstwertgefühl und Wohlbefinden, sagte Bundesfamilien- und Frauenministerin Christine Bergmann (SPD) am Dienstag in Berlin bei der Vorstellung des ersten Frauengesundheitsberichtes der Bundesregierung. Häusliche Gewalt und Misshandlungen seien häufig unerkannte Ursachen für Gesundheitsprobleme von Frauen. 19.000 Frauen sterben jährlich an Brustkrebs. Die Studie beleuchtet erstmals die gesundheitliche Situation von Frauen in Deutschland.

Die Koppelung von Job und Familie ist Bergmanns zufolge inzwischen für das Gros der Frauen in Deutschland zur Normalität geworden. In den alten Ländern sind dem Bericht zufolge 56 Prozent, in den neuen sogar 74 Prozent der verheirateten Mütter mit Kindern unter 18 Jahren berufstätig. Dagegen litten Frauen, die zwangsweise aus der Arbeitswelt ausscheiden, oft stark unter diesem Zustand. Dies habe nicht selten negativen Einfluss auf deren Gesundheit, sagte die Ministerin.

"Frauen und Männer unterscheiden sich in ihren Krankheiten und Krankheitsursachen deutlich", resümierte Bergmann. Der 1996 vom Bundesfrauenministerium in Auftrag gegebene Bericht solle zu einer Neuorientierung im Gesundheitswesen beitragen, die geschlechtsspezifische Unterschiede mehr als bisher berücksichtige.

Frauen leiden demnach wesentlich häufiger als Männer unter Essstörungen und unauffälliger, so genannter "stiller" Medikamentensucht. Sie nehmen häufiger Schmerz-, Beruhigungsmittel und Antidepressiva.

Andererseits leben sie durchschnittlich sechs Jahre länger und achteten tendenziell mehr auf ihre Gesundheit als Männer: Sie trinken und rauchen weniger. Allerdings griffen in den vergangenen Jahren auch immer mehr speziell junge Frauen nach der Zigarette.

Brustkrebs ist dem Bericht zufolge mit 26,4 Prozent noch immer die häufigste Krebserkrankung und mit knapp 18 Prozent die häufigste Krebs-Todesursache von Frauen. Jährlich erkrankten daran knapp 46.000 Patientinnen, fast 19.000 sterben. Bergmann beklagte, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei Frauen oft zu wenig beachtet werden. Immerhin stirbt daran den Angaben zufolge über die Hälfte der Frauen. "Herzinfarkt wird bei Frauen oft gar nicht identifiziert", sagte Bergmann.

Die Lebensplanung junger Frauen hat sich dem Bericht zufolge in den vergangenen Jahrzehnten drastisch gewandelt: Immer weniger Frauen werden Mütter, und sie bekommen ihre Kinder immer später. Die Geburtenziffern sind seit 1960 stark gesunken. Sie lagen den Angaben zufolge 1999 bei 9,9 in Westdeutschland und in Ostdeutschland bei sieben je 1.000 Personen. Daneben steige bei den Frauen die Zahl der kinderlosen Singles. Ein Drittel der Frauen des Jahrganges 1965 werden der Studie zufolge voraussichtlich kinderlos bleiben.

Am 29-05-2001

Prozess um verdurstete Kinder

Die Mutter der beiden verdursteten Kinder von Frankfurt (Oder) ist für ihre Tat voll verantwortlich. Zu diesem Schluss kam der renommierte Berliner Gutachter Matthias Lammel am Dienstag in dem neu aufgerollten Prozess vor dem Landgericht Neuruppin. Gleichzeitig wurden allerdings Zweifel am Tötungsvorsatz laut. Nach Ansicht der Verteidigung ist der heute 25-jährigen Daniela J. ein geplanter Mord nicht mehr nachzuweisen. Auch der Sachverständige sagte, er habe dafür keine Anhaltspunkte gefunden. In dem Prozess geht es um den Tod der beiden zwei und drei Jahre alten Jungen der Angeklagten. Sie waren im Juni 1999 verdurstet aufgefunden worden, nachdem Daniela J. sie zwei Wochen lang allein gelassen hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Schuldspruch des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen zweifachen Mordes zwar bestätigt, das Verfahren zur Prüfung einer möglichen verminderten Steuerungsfähigkeit aber an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Die Angeklagte leide zwar an einer durch ihre Entwicklung und die familiären Verhältnisse bedingte Persönlichkeitsstörung, sagte der Gutachter. Diese habe aber nicht dazu geführt, dass sie zur Tatzeit

in ihrer Verhaltenssteuerung beeinträchtigt war. Sollte sie einen Tötungsvorsatz gehabt haben, dann wäre dies allein ihrer kriminellen Energie geschuldet. Der Gutachter verneinte jedoch, Anhaltspunkte für diesen Vorsatz gefunden zu haben. Es sei falsch zu glauben, dass Daniela J. über die Situation hinaus reichende Entscheidungen treffen konnte, erläuterte Lammel. Sie habe geglaubt, die Mutter werde sich schon kümmern, wie sie dies immer getan habe. Dieses Denken entspreche ihrer Persönlichkeitsstruktur.

Die "wissenschaftlich überzeugenden" Ausführungen des Sachverständigen hätten gezeigt, dass die Angeklagte ihre Kinder nicht töten wollte und deren Tod auch nicht billigend in Kauf nahm, kommentierte Verteidiger Andreas Beckmann. Das Gericht ist damit in einer misslichen Lage, sagte der Vorsitzende Richter Gert Wegner. Denn der vom Landgericht Frankfurt (Oder) im Mai 2000 gefällte Schuldspruch des Mordes ist durch BGH-Entscheid bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft sagte allerdings, dass sie zumindest das Mordmerkmal der besonderen Grausamkeit weiterhin erfüllt sehe. Die Verteidigung ließ am Dienstag offen, ob sie eine Neuaufnahme des Verfahrens anstrebt. Zunächst solle das Urteil abgewartet werden.

Dieses soll nächsten Dienstag verkündet werden. Die Angeklagte selbst hatte am Dienstag erneut über mehrere angebliche Vergewaltigungen berichtet. Als sie etwa neun Jahre alt war, habe sich ihr Vater an ihr vergangen. Im Alter von 14 sei sie dann als Mitglied einer Drückerkolonne in Thüringen sexuell

missbraucht worden. Als ihr Vater Jahre später von den Anschuldigungen gegen ihn erfuhr, habe er sie wie so oft sonst auch verprügelt. Ihre Mutter und auch eine Freundin hatten allerdings entgegnet, die Vorwürfe würden nicht stimmen. Zeugen hatten auch am Dienstag ausgesagt, dass die Angeklagte häufig lüge. So habe sie auch in den 14 Tagen, als ihre Kinder allein waren, auf entsprechende Fragen geantwortet, die Jungen seien wohl bei der Mutter.

Am 03-10-2001

Ländervergleich von "Save the Children"

Die skandinavischen Länder haben in puncto Lebensbedingungen für Mütter die Nase vorn. Wie aus dem jährlichen Ländervergleich der Organisation "Save the Children" zwischen 117 Staaten hervorgeht, schafft Schweden das beste Umfeld für Mütter. Dahinter folgen Norwegen und Dänemark. Auf dem vierten Platz rangiere die Schweiz vor Finnland. Der Index zeige eine enorme Kluft zwischen den Top-Ten und den Schlusslichtern im Ranking, die die ärmsten Gebiete Afrikas bilden, so die Organisation. Auf Platz 117 liegt demnach Niger, davor Burkina Faso, Äthiopien und Guinea-Bissau. Platz 111 teilten sich Jemen, Sierra Leone und Guinea.

Auf dem sechsten Platz sind Kanada und die Niederlande. Auch Österreich findet sich mit dem neunten Platz, den es mit Großbritannien teilt, unter den Top Ten. Platz acht hält Australien.

Für den "Mütter-Index" 2003 wurden Daten wie etwa die Sterblichkeitsrate von Frauen bei der Geburt, die Kindersterblichkeit bis zum ersten Lebensjahr, die medizinische Betreuung bei der Geburt und der Zugang der Frauen zu Verhütungsmitteln in 19 Industriestaaten und 98 Entwicklungsländern verglichen.

Die Ungleichheiten seien im statistischen Vergleich sehr deutlich geworden. In Schweden etwa würden quasi alle Geburten von qualifizierten Gesundheitsmitarbeitern betreut. In Niger sei dies nur bei 16 Prozent der Fall. Hier sterben auch 156 von 1.000 Kindern vor ihrem ersten Geburtstag, während es in Schweden nur drei sind. Das Risiko der Frau, im Kindbett zu sterben, sei in Niger 600 Mal größer als in Schweden.

Irakische Mütter hätten eine 35 Mal so hohe Wahrscheinlichkeit, den Tod ihres Kindes im ersten Lebensjahr mitzuerleben als Schwedinnen, so der Bericht. Weiters zeigt der Index, dass in Indien 88 Prozent der Frauen während der Schwangerschft an Anämie leiden. In Guinea, Somalia, Sierra Leone und Afghanistan stirbt jede siebte Frau während der Schwangerschaft oder der Geburt.

Am 08-05-2003

Nicht nur am Muttertag

Der Blumenhandel verkauft am Muttertag bis zu 200 Prozent mehr Ware. Aus diesem Anlass erinnert das entwicklungspolitische Kinderhilfswerk terre des hommes daran, dass auf vielen Blumenfarmen unmenschliche Arbeitsbedingungen herrschen. Betroffen seien insbesondere Frauen, die in den Lieferländern in Afrika und Lateinamerika für Hungerlöhne arbeiten und dabei oft völlig ungeschützt giftigen Pestiziden ausgesetzt sind. terre des hommes ruft die Verbraucher in Deutschland dazu auf, Blumen aus fairem Handel zu kaufen: Nur sie böten die Gewähr für Produktionsbedingungen, die Mensch und Umwelt schonen. Rund 1.000 Blumengeschaefte in Deutschland bieten Blumen mit dem "Flower Label" an.

Leidtragende der üblen Arbeitsbedingungen in der Blumenindustrie seien vor allem Mütter und Kinder, erklärte terre des hommes-Expertin Barbara Küppers. Zwei Drittel der Beschäftigten auf den Blumenplantagen seien Frauen, viele von ihnen allein erziehende Mütter. Zum Muttertag haben sie jedoch wenig Anlass zu feiern: Rund um den Festtag steigen ihre Arbeitszeiten auf 14 bis 16 Stunden. Eine Betreuung für ihre Kinder gibt es nicht. "Die Hungerlöhne der Mütter ziehen Kinderarbeit nach sich", so die terre des hommes-Mitarbeiterin. Zudem gebe es keinen Mutterschutz, so dass sogar schwangere Frauen oft hoher Pestizidbelastung ausgesetzt sind.

Rund 60 Blumenfarmen in Kolumbien, Ecuador, Kenia, Tansania, Simbabwe und Südafrika liefern Blumen mit dem "Flower Label" nach Deutschland. Sie verpflichten sich damit auf die Zahlung Existenz sichernder Löhne, mindestens zwölf Wochen Mutterschutz und den Verzicht auf giftige Pestizide. Das "Flower Label Programm" (FLP) wurde von terre des hommes gemeinsam mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, dem Hilfswerk Brot für die Welt und der Menschenrechtsorganisation FIAN im Mai 1999 aufgebaut und feiert heute sein vierjähriges Bestehen. Die Verbraucher-Initiative hat das FLP als Label des Monats ausgezeichnet.

Am 09-05-2003

Gegen "ungebrochene Macht" der Mütter

Der Verein "Väteraufbruch für Kinder" fordert von der Bundesregierung gesetzliche Schritte für eine Gleichstellung von Vätern bei der Kinderbetreuung im Trennungsfall. Zwar sei das neue Kindschaftsrecht von 1998 eine Verbesserung, da nun die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung mit 80 Prozent der Regelfall sei, sagte Vorstandssprecher Dietmar Nikolai Webel auf der Jahrespressekonferenz des Vereins am Dienstag in Berlin. Jedoch würden nach wie vor die Kinder im Streitfall der Mutter zugeordnet. "Die Macht der Mutter im Familienrecht ist ungebrochen", kritisierte Webel.

"Das neue Kindschaftsrecht wird noch nicht umgesetzt", stellte Vorstandsmitglied Horst Schmeil fest. Bei unehelichen Kindern gelte weiterhin das alleinige Sorgerecht der Mutter als Norm, doch hätten auch jene ein Anrecht auf beide Elternteile. "Die hälftige Verantwortung beider Eltern für ihre Kinder ist unumgänglich", sagte Schmeil. Er forderte zudem Schiedsverfahren, um die Beilegung von Sorgerechtsstreitigkeiten vor Gericht zu beschleunigen.

Mit Blick auf die 230 000 Kinder, die jährlich von Trennung und Scheidung betroffen sind, kritisierte Webel, dass "dieses zentrale Thema in seiner Dimension nicht erkannt und politisch nicht bearbeitet wird". "Zwei Jahre nach einer Scheidung klappt der Umgang zwischen Kindern und ihren Vätern nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt", zitierte Webel eine Studie. Davon betroffen seien auch Verwandte und Familienangehörige. Bei 20 Prozent der Fälle des alleinigen Sorgerechts der Mutter werde der Vater von der Kinderbetreuung "weitgehend ausgehebelt", und Kontinuität und Bindung würden gestört, sagte Webel. Da jede dritte Ehe geschieden werde, sehe jeder sechste Vater eines Tages seine Kinder nicht mehr. Von dieser Entwicklung seien jedoch zunehmend auch Mütter betroffen. Der Verein prognostiziert einen Anstieg der Zahl von der Kinderbetreuung ausgeschlossener Mütter auf zehn Prozent.

Am 10-06-2003

Muttertag

Auf vielen Blumenfarmen in Ländern der Dritten Welt herrschen nach wie vor unmenschliche Arbeitsbedingungen. Betroffen sind insbesondere Frauen, die in den Lieferländern in Afrika und Lateinamerika für Hungerlöhne arbeiten und dabei oft völlig ungeschützt giftigen Pestiziden ausgesetzt sind. Daran erinnert das entwicklungspolitische Kinderhilfswerk terre des hommes aus Anlass des bevorstehenden Muttertages und appeliert daher an die Käufer sich für Blumen aus fairem Handel zu entscheiden.

Wolf-Christian Ramm, Pressesprecher von terre des hommes erklärt: "Wir möchten, dass die Blumen am Muttertag auch den Blumenarbeiterinnen und ihren Kindern in Kolumbien, Ecuador und Simbabwe Freude machen." Denn die Blumenarbeiterinnen haben am Muttertag meistens wenig Anlass zur Freude - ihre Arbeitszeiten steigen dann auf 14 bis 16 Stunden an und sie haben keine Chance, sich um ihre Kinder zu kümmern. Vielfach müssen auch die Kinder mitarbeiten, da die Hungerlöhne der Mütter für das Überleben nicht ausreichen.

Nur Blume aus dem fairen handel bieten die Gewähr für Produktionsbedingungen, die Mensch und Umwelt chonten. Knapp 15.000 Blumenarbeiterinnen auf gut 60 Blumenfarmen in Lateinamerika und Afrika bauen Blumen an, die mit dem "Flower Label" versehen sind. Dieses Siegel garantiert die Zahlung Existenz sichernder Löhne, den Verzicht auf giftige Pestizide und mindestens zwölf Wochen Mutterschutz für Schwangere. Blumen mit dem 'Flower Label' sind in über 1.000 Blumengeschäften in Deutschland erhältlich. Das "Flower Label Programm" wurde von terre des hommes gemeinsam mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, dem Hilfswerk Brot für die Welt und der Menschenrechtsorganisation FIAN im Mai 1999 aufgebaut und feiert in diesen Tagen sein fünfjähriges Bestehen.

Am 06-05-2004

Gleichbehandlung

Im Ausländerrecht dürfen Mütter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht gegenüber den Vätern bevorzugt behandelt werden. Dies verstoße gegen das Gleichbehandelungsgebot des Grundgesetzes, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine "Bevorzugung wegen des Geschlechts" sei nicht gerechtfertigt, heißt es in dem am Freitag veröffentlichte Beschluss. Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden sechsjährigen Mädchens gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war damit erfolgreich.

Die von ihrem Vater vertretene Klage wandte sich dagegen, dass ein bindender Rechtsanspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind bisher nur dann besteht, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ob der Vater ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ist unerheblich.

Der Zweite Senat erklärte nun die im Streitfall angegriffenen entsprechenden früheren Regelungen des Ausländergesetzes und die Nachfolgeregelung in dem seit dem Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber müsse den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 beheben. Bis dahin könnten die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, müssten ausgesetzt werden.

Die angegriffene gesetzliche Vorschrift sei "keine Regelung zum Schutz der Mutter-Kind-Beziehung", betonten die Verfassungsrichter. Der Gesetzgeber vernachlässige darin bislang "sowohl die Sorgerechtslage als auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familien". Diese seien "häufig von gemeinsamer Sorge und häufiger als früher sogar von einer vorrangigen oder ausschließlichen Betreuung des Kindes durch den Vater geprägt". Auch nach dem Familienrecht seien "beide Elternteile gleichberechtigt".

Die vorliegende Sache wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. (AZ: 2 BvR 524/01 - Beschluss vom 25. Oktober 2005)

Am 25-11-2005

"Elternbezogene Gründe"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Unterhaltsanspruch für ledige Mütter gegen den Kindsvater erweitert. Je nach Ausgestaltung der elterlichen Lebensgemeinschaft sei eine Verlängerung des Anspruchs über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinweg "geboten", entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Die grundsätzliche gesetzliche Begrenzung auf die Dreijahresfrist sei "verfassungsgemäß auszulegen".

Zwar sei eine "vollständige Angleichung" an den grundsätzlich unbefristeten Unterhaltsanspruch geschiedener Mütter nicht notwendig. Für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinweg müssten bei ledigen Müttern aber auch "elternbezogene" Gründe berücksichtigt werden, nicht nur Gründe des Kindeswohls - wie es bisher im Gesetz fixiert ist. Wenn das Kind etwa aus einer langjährigen nichtehelichen Beziehung stamme, könne dies "einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen".

Im vorliegenden Fall billigte der BGH eine Verlängerung der väterlichen Unterhaltspflicht auf sieben Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes. Für diese Dauer hatte zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig der klagenden Mutter - einer Assistenzärztin - einen Unterhaltsanspruch von rund 1500 Euro monatlich gegen den Kindsvater - einen Zahnarzt - zugesprochen. Die Eltern der heute acht Jahre alten Tochter hatten sechs Jahre zusammengelebt und waren auch verlobt.

Das OLG sprach der Mutter den verlängerten Unterhalt auch deshalb zu, weil die psychisch und körperlich angeschlagene Frau neben der Betreuung des Kindes nur zu einer Halbtagstätigkeit fähig sei. Der BGH bestätigte diese Auffassung und verwarf die Revision des Vaters. (AZ: XII ZR 11/04 - Urteil vom 5. Juli 2006)

Am 05-07-2006

"Flüchtige Affäre"

Ledige Elternteile dürfen bei der Dauer der Unterhaltszahlungen für die Kinderbetreuung nicht länger gegenüber geschiedenen Eltern benachteiligt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bislang unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verstoße gegen das Grundgesetz, heißt es in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss. Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung schaffen. Eine Gerichtssprecherin sprach von einer "weitreichenden Entscheidung". Eine ledige Mutter, die ein Kind betreut und selbst nicht arbeiten geht, kann künftig vom Kindsvater möglicherweise längere Zeit Unterhalt verlangen. Umgekehrt könnte aber auch die Unterhaltsverpflichtung geschiedener Ehepartner verkürzt werden.

Bislang kann die Mutter vom Kindsvater in der Regel Unterhalt für maximal drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen. Diese Benachteiligung gegenüber geschiedenen Eltern, bei denen die Dauer des Unterhaltsanspruchs acht Jahre oder mehr beträgt, halten die Karlsruher Richter für verfassungswidrig. Sie sehen einen Verstoß gegen das "Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern".

Der Gesetzgeber habe dem Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt. Das Grundgesetz verbiete es, "mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern". Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedürfe, richte sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren sei.

Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterschieden sich "prinzipiell nur unwesentlich", hieß es weiter. Zudem komme es bei einem Unterhaltsanspruch, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, auf die Art der elterlichen Beziehung nicht an.

Bundesjustizministerium: flüchtige Affäre

Das Bundesjustizministerium hatte in einer Stellungnahme an das Verfassungsgericht die bisherige Ungleichbehandlung für gerechtfertigt gehalten, da es sich nicht um direkte Unterhaltsansprüche des Kindes handele. Ehegatten seien auch im Falle des Scheiterns ihrer Ehe zu "nachehelicher Solidarität" verpflichtet. Anders sei dies bei nicht verheirateten Eltern, bei denen die Lebensentwürfe "von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden Partnerschaft" reichten, argumentierte das Ministerium.

Bei der nun anstehenden Neuregelung stehen dem Gesetzgeber aus Sicht des Verfassungsgerichts "mehrere Möglichkeiten zur Verfügung". So könne er die Dauer des Betreuungsunterhalts im Falle nichtehelicher Kinder erweitern, aber auch den Unterhaltsanspruch Geschiedener bei ehelichen Kindern auf drei Jahre kürzen. In jedem Fall müsse die Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern gleich sein.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung dürfen laut Beschluss die bestehenden Regelungen weiter angewendet werden. Die Entscheidung des Ersten Senats erging mit 7 zu 1 Stimmen. Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hin. (AZ: 1 BvL 9/04 - Beschluss vom 28. Februar 2007)

Am 23-05-2007

Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine zentrale Regelung im neuen Unterhaltsrecht konkretisiert und damit die Rechte alleinerziehender Mütter gestärkt. Der BGH legte am Donnerstag (17. Juli) erstmals fest, unter welchen Umständen Mütter nichtehelicher Kinder vom Ex-Partner Betreuungsunterhalt über die obligatorischen drei Jahre hinaus verlangen können. Neben Gründen des Kindeswohls könnten "auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen", entschied der BGH in Karlsruhe.

Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts für eine Mutter eines nichtehelichen Kindes sei um so eher möglich, je mehr die Beziehung "einer Ehe vergleichbar war". Dies könne bei "längerem Zusammenleben" der Fall sein oder, wenn ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden habe.

Zudem äußerte sich der BGH auch zur Erwerbspflicht Betroffener. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, führe dies "nicht notwendig" dazu, dass die Mutter die Pflicht habe, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Denn eine Vollzeitarbeit könne zusätzlich zur Betreuung des Kindes insbesondere in den Abendstunden zu einer übermäßigen Doppelbelastung der Mutter führen. Ob sich hier Fallgruppen bilden lassen, die nach dem Alter des Kindes pauschaliert werden können, sei noch zu prüfen.

Das Urteil ist für zahlreiche alleinerziehende Mütter - und in selteneren Fällen auch für betreuende Väter kleiner Kinder - bedeutsam. Sie mussten sonst in der Regel nach den drei Jahren Betreuungsunterhalt Vollzeit arbeiten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Die seit Januar 2008 geltende Neuregelung zum Betreuungsunterhalt war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, das die Gleichstellung geschiedener und nicht verheirateter Mütter verlangt hatte. Seitdem bekommen Mütter nach einer Trennung grundsätzlich für drei Jahre Betreuungsunterhalt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Unklar war bislang, in welchen Fällen eine Verlängerung möglich ist.

Vor der Neuregelung konnten Nichtverheiratete in der Regel nur drei Jahre lang Betreuungsunterhalt beanspruchen, Geschiedene hingegen acht und mehr Jahre. Das jetzige Urteil habe wegen der erfolgten weitgehenden Angleichung "auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts", betonte der 12. Zivilsenat des BGH.

Dem neuen Unterhaltsrecht zufolge ist eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts dann möglich, wenn dies "der Billigkeit entspricht". Das heißt, wenn es angemessen ist. Diese sehr offene Vorschrift legte der BGH nun aus und präzisierte sie damit.

Der konkrete, vorliegende Fall wurde an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die Mutter eines 2001 geborenen nichtehelichen Kindes will erreichen, dass ihr Ex-Partner nicht nur drei Jahre lang, sondern "unbefristet" Betreuungsunterhalt zahlen muss. Das Paar lebte mehrere Jahre zusammen und hat außer dem heute siebenjährigen Kind auch noch eine zehnjährige gemeinsame Tochter.

Das OLG hatte der Frau rückwirkend Betreuungsunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr des jüngsten Kindes zugesprochen, und zwar in einer Höhe von 216 Euro monatlich. Die Frau fordert von ihrem Ex-Partner jedoch 1335 Euro Unterhalt pro Monat. Vor der erneuten Entscheidung über die Höhe des Unterhalts muss das OLG nun zunächst noch genaue Feststellungen zu den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ex-Partners treffen.

(AZ: XII ZR 109/05 - Urteil vom 17. Juli 2008)

Am 17-07-2008

Vollzeit-Arbeit und Kinder-Hort

Der Bundesgerichtshof hat eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für geschiedene Mütter nach dem dritten Lebensjahr des Kindes erschwert. Betroffene müssen sich nun darauf einstellen, nach einer Übergangszeit wieder früher arbeiten zu gehen, letztlich sogar in Vollzeit. Vorrangig sei zu prüfen, "ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist - etwa in einem Kindergarten oder Hort", heißt es in dem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil.

In dem Umfang, in dem ein Kind nach seinem dritten Lebensjahr eine solche Einrichtung besucht oder besuchen könnte, könne sich "der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen".

Die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sagte, die BGH-Entscheidung schaffe mehr Klarheit. "Entscheidend für den Betreuungsunterhalt der geschiedenen Mutter ist die angemessene Betreuungsmöglichkeit für das von ihr versorgte Kind und dessen Gesundheitszustand", betonte die FDP-Politikerin.

Der BGH habe unmissverständlich klargestellt, dass das Alter des Kindes für den Betreuungsanspruch nach dem dritten Lebensjahr nicht allein ausschlaggebend sei. Mit dieser BGH-Entscheidung werde "eine neue Situation für geschiedene Mütter konkretisiert, die für sie auch zu große Herausforderungen führen kann". Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Unterhaltsrecht die gute Versorgung der Kinder "absolut in den Vordergrund gestellt". Betreuungsunterhalt für die geschiedene Mutter nach dem dritten Lebensjahr des Kindes werde nun nur noch anhand der konkreten Einzellfallgestaltung vorgenommen werden können. Das Unterhaltsrecht orientiere sich damit bei Ehen, die nicht von langer Dauer sind, am Kindeswohl und nicht am Wohl des geschiedenen Partners.

Der BGH verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts "den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat". Damit habe der Gesetzgeber "auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können". Dies beziehe sich "insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege".

Die geltende gesetzliche Neuregelung verlange allerdings in der Regel "keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit". Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeitarbeit möglich.

Im konkreten Fall einer geschiedenen Mutter eines siebenjährigen Sohnes, die Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Mann verlangt, wies der BGH die Sache an das Berliner Kammergericht zurück. Die Revision des Ex-Mannes war damit zum Teil erfolgreich. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte der Mutter monatlich 837 Euro nachehelichen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Das Kammergericht Berlin hatte diese Entscheidung bestätigt.

Mit seiner Revision wollte der Ex-Mann erreichen, dass der von ihm geschuldete Unterhalt auf monatlich 416 Euro reduziert und lediglich bis 30. Juli 2009 befristet wird. Beiden Forderungen trat der BGH ausdrücklich entgegen.

Das Kammergericht habe jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Ende der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt sei. Ferner hätten die Berliner Richter "auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit von 26 Wochenstunden über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste".

(AZ: XII ZR 74/08 - Urteil vom 18. März 2009)

Am 18-03-2009

100 Jahre Weltfrauentag: Frauen in Entwicklungsländern tragen die größte Bürde

Schon vor 100 Jahren forderte die deutsche Sozialdemokratin Clara Zetkin Gleichberechtigung und faire Behandlung der Frauen überall auf der Welt und führte den Weltfrauentag am 8. März ein. Doch die Lebensbedingungen für Frauen haben sich bis heute in vielen Entwicklungsländern nicht verbessert. Daran möchte das Deutsche Medikamenten-Hilfswerk action medeor und die von medeor initiierte Kampagne STOP MALARIA NOW! erinnern.

30 Millionen Schwangere in Afrika sind von Malaria bedroht

30 Millionen schwangere Frauen in Afrika sind von Malaria bedroht. Der durch einen einzigen Mückenstich übertragbare Malaria-Erreger ist eine ernste Gefahr für Mutter und Kind. "Zwei mal drei Tabletten zur Prophylaxe für nicht einmal 14 Cent und ein intaktes Moskitonetz für etwa fünf Euro können Mutter und Kind vor der tödlichen Ansteckung schützen", sagt Christine Häfele-Abah von medeor. Schwangere Frauen haben ein viermal größeres Risiko, an Malaria zu erkranken als andere Erwachsene. Mit schwerwiegenden Folgen: Die Malaria-Parasiten können die roten Blutzellen zerstören und zu lebensbedrohlicher Blutarmut führen. "Viele Frauen erleiden Fehl- oder Frühgeburten. Die Kinder kommen mit einem niedrigeren Gewicht zur Welt und aufgrund ihres geschwächten Immunsystems kann eine einfache Infektion lebensbedrohlich werden", beschreibt die Pharmazeutin das Risiko.

Etwa 10.000 schwangere Frauen und bis zu 200.000 Neugeborenen sterben in Afrika jedes Jahr an Malaria, obgleich die Krankheit durch einfache Maßnahmen vermeidbar und kostengünstig behandelbar ist. "Die Realität vor Ort sieht dagegen ganz anders aus" erklärt Antje Mangelsdorf, Koordinatorin von STOP MALARIA NOW!. In Afrika sind Frauen besonders von Armut betroffen. Die Mehrheit lebt von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. So fehlt ihnen das Geld für lebensrettende Medikamente und Moskitonetze.

Ein weiteres Problem ist der eingeschränkte Zugang für Frauen zu Aufklärungs- und Bildungsangeboten. Nur ein Bruchteil der Frauen ist darüber informiert, wie man sich gegen eine Infektion schützen und die Krankheit behandelt werden kann. Gegen Mückenstiche helfen außer speziell imprägnierten Moskitonetzen der gezielte Einsatz von Insektiziden in Wohnräumen. Schwangere können sich zudem wirkungsvoll durch die Einnahme von prophylaktischen Medikamenten schützen. Wird Malaria frühzeitig diagnostiziert und behandelt, können Mutter und Kind geheilt werden. Jedoch ist die medizinische Versorgung von Schwangeren und Neugeborenen nicht immer gesichert. Flächendeckende Gesundheitsstationen fehlen; häufig sind sie nur dürftig ausgestattet.

Die Mehrheit der Staaten in Subsahara Afrika hat die präventive Behandlung von Schwangeren gegen Malaria in ihrer nationalen Gesundheitspolitik aufgenommen, dennoch erhalten nur knapp die Hälfte der Frauen, die überhaupt klinische Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, die zweite lebensrettende Dosis der prophylaktischen Medikamente. Dies hat viele Gründe: Vor allem liegt es an der unzureichenden Finanzierung und Umsetzung langfristiger Malariakontrollmaßnahmen.

"Die Vereinten Nationen sind von ihrem Ziel, bis zum Jahr 2015 die Ausbreitung von Malaria zum Stillstand zu bringen, noch weit entfernt. Fünf Milliarden US-Dollar fehlen jährlich, um allen Menschen Zugang zu Aufklärungsmaßnahmen, effektiver Vorsorge und Behandlung zu verschaffen", kritisiert Mangelsdorf. Die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, nationale Regierungen beim Ausbau lokaler Gesundheitssysteme zu unterstützen und weltweit die Entwicklung von neuen Medikamenten und Impfstoffen zu fördern, dürfen daher nicht nachlassen. "Auch Deutschland ist gefordert, weitere Finanzmittel bereitzustellen und so für bessere Lebenschancen von Frauen zu sorgen", so Mangelsdorf.

Am 02-03-2011

Kabinett macht Weg für Rentenpaket frei

Im Kampf gegen Altersarmut hat die Bundesregierung am Mittwoch einen wichtigen Schritt getan. Das Bundeskabinett billigte die Rentenpläne von Arbeitsministerin Andrea Nahles. Nun kann der Bundestag im Mai über das Rentenpaket abstimmen. Wie sehr die Vorhaben jedoch Armut im Alter verhindern, ist umstritten.

Trotz Kritik: Bundeskabinett billigt Rentenpläne

Schon seit Tagen wird über die Rente diskutiert. Die Rentenpläne aus dem Bundesarbeitsministerium seien nicht nur zu teuer und falsch finanziert. Zudem kämen sie nur der älteren Generation zugute. Doch die Bundesregierung hat trotz aller Widerstände das Rentenpaket am Mittwoch in einer Bundeskabinettssitzung gebilligt. Damit wurden vier Rentenvorhaben auf den Weg gebracht. Wenn der Bundestag dem Gesetzentwurf im Mai zustimmt, könnten die Rente mit 63 und die Mütterrente ab dem 1. Juli 2014 gelten. Kritiker zweifeln jedoch, dass mit ihnen Altersarmut bekämpft werden kann.

Mütterrente wird bei Grundsicherung im Alter angerechnet

Die Mütterrente droht gerade für die Personen zur Nullrunde werden, die es am dringendsten notwendig haben. Die Rede ist von den Frauen, die auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind, da ihre Rente zu niedrig ausfällt. Erhalten sie nun ab Juli 2014 eine höhere Rente, wird diese bei der Berechnung der Grundsicherung angerechnet. Die Mütterrente verbessert ihre finanzielle Situation nicht.

Nur wenige Frauen profitieren von der Rente mit 63

Auch bei der Rente mit 63 gehen scheinbar die Menschen leer aus, die von Altersarmut bedroht sind. Denn nur die wenigsten Frauen kommen auf 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung, um mit 63 abschlagsfrei in Rente zu gehen. Ihre Erwerbsbiografien sind etwa für die Erziehung von Kindern unterbrochen. So erfüllt nur jede siebte Neurentnerin die Anforderungen, während es bei den Männern fast die Hälfte ist.

Neue Ungerechtigkeiten drohen bei der abschlagsfreien Rente

Wie finanzen.de berichtet, droht zudem eine neue Ungerechtigkeit durch den Stichtag im Juli 2014. Erst ab dann soll die neue Rente mit 63 gelten. Rentner, die bis dahin vor ihrem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand gegangen sind, müssen die Abschläge weiter zahlen – auch wenn sie die Voraussetzungen für Rente mit 63 erfüllen. Zudem wird das Eintrittsalter schrittweise angehoben. Von dem abschlagsfreien Altersgeld ab 63 profitieren so nur Personen, die vor 1953 geboren wurden. Jahrgänge ab 1964 können erst mit 65 ohne Abzüge in den frühzeitigen Ruhestand gehen.

Solidarische Lebensleistungsrente kommt erst 2017

Unter Kritikern wird einzig die solidarische Lebensleistungsrente als wirksame Maßnahme gegen Altersarmut aus dem Rentenpaket von Andrea Nahles angesehen. Jedoch soll die Mindestrente von 850 Euro im Monat erst 2017 eingeführt werden. So richtet die Rentenreform derzeit nur wenig gegen die steigende Armut im Alter aus. Mehr noch: Mütterrente und Rente mit 63 werden den Plänen der schwarz-roten Koalition zufolge über die Rentenkasse finanziert. Die Rentenversicherungsbeiträge drohen daher bald zu steigen und mit ihnen die finanzielle Belastung der Beitragszahler.

Eine aktuelle Studie der Bertelsmann Stiftung belegt, dass das Rentenpaket zu Kosten junger Menschen und Familien geht. Der Vorstand der Stiftung, Jörg Dräger, fordert daher, die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur familiengerecht, sondern auch demografiefest zu machen.

Detlev Lengsfeld

Am 29-01-2014