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Bundestag stimmt Novellierung der Verpackungsverordnung zu

Dosenpfand

Mit der Verpackungsnovelle wird die Pfandpflicht für Wirtschaft und Verbraucher einfacher und verständlicher. Unabhängig vom Unterschreiten einer Quote soll eine unmittelbare Pfandpflicht eingeführt werden, die bis auf wenige Ausnahmen für alle Einweg-Getränkeverpackungen gilt. Ausgenommen sind nur Wein, Milch, Spirituosen, diätetische Getränke und Babynahrung sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Hier werden zusätzlich zum Polyethylen-Schlauchbeutel auch der Getränkekarton und der Standbodenbeutel von der Pfandpflicht ausgenommen.

Mit der Novellierung der Verpackungsverordnung werden folgende Ziele angestrebt: die Stabilisierung und Förderung ökologisch vorteilhafter Getränkeverpackungen, die Nutzung der in Deutschland existierenden vorbildlichen Mehrweg-Systeme, die Optimierung der Verwertung von Einweg-Verpackungen durch sortenreine Sammlung sowie die Eindämmung der "Vermüllung" der Landschaft.

Der Verordnung muss im Herbst noch der Bundesrat zustimmen. In-Kraft-Treten soll sie nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Verabschiedung. Um zu einer einfachen, für die betroffenen Wirtschaftskreise, Vollzugsbehörden und Verbraucher verständlichen und praktikablen Regelung zu kommen, wird mit der Novellierung der Verpackungsverordnung die Differenzierung zwischen den von der Pfandpflicht betroffenen Getränkesegmenten aufgehoben.

Die Pfandpflicht wurde entsprechend geltendem Recht am 1. Januar 2003 eingeführt. Gegenwärtig sind die Wirtschaft und Handel in der Pflicht, die Einrichtung eines bundesweit einheitlichen Pfand- und Rücknahmesystems weiter voranzutreiben. Sie hatten dem Bundesumweltminister im Dezember 2002 zugesagt, dass dieses - nach geltendem Recht bereits erforderliche - System spätestens zum 1. Oktober 2003 installiert sein wird.