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Neues Wettbewerbsrecht bringt nur wenig Verbesserungen für Verbraucher

Opposition will Telefonwerbung erlauben

Der Bundestag hat am späten Donnerstagabend die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Neben dem Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb wird der Schutz der Verbraucher als Ziel in das Gesetz aufgenommen. Die bisherigen Regelungen für Sonderverkäufe werden aufgehoben - künftige Sommerschlussverkäufe sind freie Entscheidung der Händler, die auch nicht mehr auf bestimmte Warengruppen mehr beschränkt sind. Gewinne aus vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen sollen künftig abgeschöpft werden können. Verbraucherschützer zeigten sich enttäuscht. Das neue Wettbewerbsrecht bleibe hinter den Erwartungen zurück, resümierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Es sei zwar positiv, dass Unternehmensgewinne nun abgeschöpft werden können, wenn sie auf Irreführung oder Täuschung der Verbraucher zurückgehen. "Faktisch ist die Gewinnabschöpfung aber ein Placebo-Paragraf, der in der juristischen Praxis nicht greifen wird", sagte vzbv-Vorstand Edda Müller. Die tatsächlichen Verbesserungen für Verbraucher seien bescheiden.

Entscheidende Voraussetzung für die Gewinnabschöpfung ist der Nachweis, dass eine unseriöse Firma Verbraucher vorsätzlich getäuscht hat. Vor Gericht wird sich dies als kaum überwindbare Hürde erweisen, befürchtet der vzbv. Eingeführt wurde der Gewinnabschöpfungsanspruch, weil der Schaden für die einzelnen Opfer häufig minimal, für das wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen aber groß ist. Kaum jemand klagt hier bisher, weil die Kosten und der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Schaden stehen. Das Klagerecht für Verbände soll dies beenden. Doch neben dem Problem, den Vorsatz nachzuweisen, dürfte auch die vollständige Abführung des illegalen Gewinns an den Bundeshaushalt bremsend wirken. Denn den Verbänden bleiben damit nur Aufwand und Kostenrisiko, während Nutznießer der Staat ist.

Weiterer Schwachpunkt ist nach Einschätzung des vzbv das Fehlen eines Vertragsauflösungsrechtes für Verbraucher - damit bleiben Verbraucher auch dann an Verträge gebunden, wenn diese Verträge durch illegale Praktiken wie verbotene Telefon- und Faxwerbung oder Täuschung angebahnt wurden.

Als positiv bezeichnete der vzbv die Abschaffung der Beschränkungen bei Schlussverkäufen und Rabatten. "Die Schlussverkäufe waren zuletzt nur noch für rituelle Medienberichte im Sommer und Winter gut", so vzbv-Chefin Müller. "Damit entfallen Restriktionen für Handel und Verbraucher, die von der Wirklichkeit längst eingeholt sind." Auch einen verbesserten Schutz vor "Mondpreisen" sieht das neue UWG vor: Die Werbung mit Rabatten, die nur einen Nachlass auf einen zuvor künstlich erhöhten Preis darstellen, ist verboten.

Der vzbv begrüßte, dass unverlangte Werbung per Telefon, Fax, Handy oder Email auch weiterhin verboten bleibt. Bis zuletzt hatten sich FDP und Teile der Union dafür ausgesprochen, dass Verbraucher zu Werbezwecken künftig auch unverlangt zu Hause angerufen werden können. Allerdings enthielt sich die Unionsfraktion bei der Abstimmung im Bundestag.

Müller kritisierte die Lobbyaktivitäten für eine Lockerung der Telefonwerbung. "Es ist absolut unglaubwürdig, wenn sich FDP und Unionspolitiker zum Retter der Nation vor Spamming und Faxwerbung aufspielen und gleichzeitig die Schleusen für unerwünschte Telefonwerbung öffnen wollen," sagte Müller. Es sei zudem zynisch, mit drohenden Arbeitsplatzverlusten bei Callcentern zu argumentieren: "Wer diese Arbeitsplätze schützen will, muss wissen, dass sie auf permanenten Gesetzesverstößen beruhen." Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher eingewilligt hat. Dieser bislang schon durch die Rechtssprechung aufgestellte Grundsatz wird ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Die Opposition hatte demgegenüber gefordert, dass Verbraucher belästigende Werbeanrufe zunächst hinnehmen müssen und diesen dann widersprechen können.

Das Gesetz geht jetzt in den Bundesrat, der es allerdings nicht verhindern kann. Es soll vor der Sommerpause in Kraft treten.