Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Schneller Widerspruch gegen Telefonnummer-Rückwärtssuche empfohlen

"Vorsicht Adressspionage"

Inhaber eines Telefonanschlusses sollen möglichst schnell Widerspruch gegen die Freigabe ihrer Telefonnummer und Adresse für die sogenannte Inverssuche einlegen. Das rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Denn künftig kann anhand einer Rufnummer der Name und die Adresse des zugehörigen Anschlusses bei der Auskunft erfragt werden, wenn der Inhaber dem nicht widerspricht. Betroffen von der Inverssuche sind alle Inhaber eines Telefonanschlusses, die einem Eintrag in gedruckten oder elektronischen öffentlichen Telefonverzeichnissen nicht widersprochen haben.

Wer künftig einen Anruf verpasst hat, aber auf seinem Display die Rufnummer des Anrufers abliest, der kann über die Telefonauskunft den Namen und möglicherweise auch die Anschrift des Anrufers erfragen. Möglich macht dies die Inverssuche, die nach dem neuen Telekommunikationsgesetz nun ausdrücklich erlaubt ist. Diese umgekehrte Suche wird zukünftig von mehreren Auskunftsdiensten angeboten. Die Daten sind aber auch über Telefonverzeichnisse im Internet oder mittels CD-ROM verfügbar.

Zu befürchten sei, dass etwa Versandhäuser und Versicherungen bestimmte Kundengruppen nun gezielt bewerben, da sie nun einfach an Namen und Adressen von Kunden in bestimmten Stadtteilen kämen, so die Verbraucherzentrale.

Die Deutsche Telekom informiert mit der Juli-Telefonrechnung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Inverssuche, allerdings in einer Form, die als zu unscheinbar kritisiert wurde. Kunden der T?Com oder von anderen Anschlussanbietern können ihren Widerspruch hinsichtlich einer Inverssuche gegenüber ihrer jeweiligen Telefongesellschaft schriftlich oder auch per Telefax erklären. Bei der Telekom besteht auch für 12 Cent die Möglichkeit, von dem Telefonanschluss aus, der für eine Inverssuche gesperrt werden soll, die Nummer 01375/103 300 einmalig anzurufen. Bei ISDN-Anschlüssen werden alle vorhandenen Rufnummern gegen eine Rückwärtssuche gesperrt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen etwaigen Widerspruch gegen die Inverssuche möglichst schnell einzulegen, damit dieser rechtzeitig vor der Realisierung der Rückwärtssuche wirksam wird.

Überwachungsstaat?

Die Zahl der Telefonüberwachungen ist 2004 erneut stark gestiegen. Das teilte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar am Donnerstag in Bonn mit. Nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hätten die Telekommunikationsunternehmen der Regulierungsbehörde für das vergangene Jahr 29.017 Anordnungen zur Telefonüberwachung gemeldet.

Das waren rund 4500 Fälle mehr als 2003. 2003 waren es 24.501, 2002 21.874 und 2001 19.896 Anordnungen. Im Vergleich zum Jahr 1995 mit damals 4674 Anordnungen bedeute dies eine Zunahme von mehr als 500 Prozent in weniger als einem Jahrzehnt, kritisierte Schaar.

"Obwohl das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht sein Gutachten zur Frage, auf welche Faktoren die stetige Steigerung der Überwachungsanordnungen zurückzuführen ist, bereits im Mai 2003 vorgelegt hat, sind daraus bislang noch keine Konsequenzen gezogen worden", kritisierte der Bundesdatenschützer.

Für die "dringend notwendige Novellierung der Strafprozessordnung" forderte Schaar, die Überwachungen auf schwere Straftaten zu begrenzen. Der gesetzliche Richtervorbehalt dürfe nicht gelockert werden. Um die spezifische Sachkunde zu fördern, sollten zudem die Aufgaben der Ermittlungsrichter auf möglichst wenige Personen konzentriert werden.

In Hinblick auf Gerichtsvefahren forderte Schaar, dass Gespräche zwischen Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen. "Dabei kommt dem Schutz des unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre - wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei seiner Lauschangriffsentscheidung hervorgehoben hat - besondere Bedeutung zu."

Schaar sieht offenkundig Defizite bei der Kontrolle und Bewertung der Überwachungen und bei der Information der Betroffenen. "Damit die Entwicklung bei Überwachungsmaßnahmen fundiert bewertet werden kann, sind detaillierte Berichtspflichten für die Strafverfolgungsbehörden notwendig", so Schaar. Er betonte weiterhin, dass die Benachrichtigung der Betroffenen sicherzustellen sei. Die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht müssten deutlich beschränkt werden.

Am 01. Apr. 2005

Bundesverfassungsgericht

Die vorbeugende Abhören von Telefongesprächen ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht kippte am Mittwoch die entsprechenden Paragraphen des Niedersächsischen Sicherheitsgesetzes. Die Richter betonten dabei ausführlich Verstöße gegen die Grundrechte, obwohl das Gesetz bereits aus formalen Gründen verfassungswidrig sei: Das Land hätte gar kein derartiges Gesetz beschließen dürfen, so die Verfassungshüter, weil Strafverfolgung Sache des Bundes sei. Zudem sei in dem Gesetz das sogenannte Zitiergebot verletzt: Wenn ein Gesetz Grundrechte einschränkt, dann muss das Gesetz dies ausdrücklich sagen. Damit soll verhindert werden, dass versehentlich Grundrechte eingeschränkt werden.

Allein diese formalen Fehler hätten genügt, um das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Doch das Bundesverfassungsgericht bemängelte auch inhaltlich vieles. So sei unklar, unter welchen Bedingungen ein Abhören erlaubt sei. Die Abhör-Möglichkeiten seien zudem unverhältnismäßig, und es fehlten Sicherungen gegen die Verletzung des absolut geschützten "Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung". Die Richter machten damit deutlich, dass die im Urteil zur Überwachung von Wohnungen gezogenen Grenzen auch in anderen Bereichen gelten. Datenschützer begrüßten das Urteil und forderten, auch andere Überwachungs-Gesetze auf den Prüfstand zu stellen.

Ein Richter hatte gegen das niedersächsische Gesetz, das seit 2003 gilt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Seine Karsruher Kollegen gaben ihm nun recht. Denn das Gesetz sah vor, dass die Polizei ohne konkreten Tatverdacht Telefone abhören darf. Dabei durften nicht nur Personen überwacht werden, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden", sondern auch "Kontakt- und Begleitpersonen" dieser Menschen.

Der Kläger hatte argumentiert, das Fernmeldegeheimnis sei verletzt, weil seine Telefongespräche heimlich abgehört und aufgezeichnet werden könnten, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausginge. Auch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt. Ferner verletze die Regelung die Rechtsweggarantie, also das Recht, jede Entscheidung einer Behörde von einem Gericht überprüfen zu lassen. Denn die Überwachung werde dem Betroffenen nicht mitgeteilt und könne auch nicht bemerkt werden.

Die Verfassungsrichter nahmen in ihrem Urteil die Regelung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auseinander:

Das Gesetz setze keine konkreten Vorbereitungen für eine Straftat voraus. Es genüge statt dessen die Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Das Gesetz enthalte keine einschränkenden Tatbestandsmerkmale, die harmloses Verhalten von potentiellen Straftaten abgrenzen. Die Ausrichtung auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" trage nicht zu einer Präzisierung bei, so die Richter. Dieses Tatbestandsmerkmal biete keine Anhaltspunkte dafür, wann ein Verhalten auf die künftige Begehung solcher Straftaten hindeute.

Nicht eindeutig sei ferner die Erlaubnis zur Überwachung von "Kontakt- oder Begleitpersonen". Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller Straftäter in Betracht komme, trete hier die Unklarheit, die mit dem Begriff der Kontakt- oder Begleitperson verbunden sei. Nach der gesetzlichen Definition sei dies jede Person, die mit dem potentiellen Straftäter so in Verbindung steht, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden könnten. Wann dies der Fall sei, lasse das Gesetz aber offen.

Die Überwachungs-Erlaubnis sei auch insgesamt unverhältnismäßig. Durch die Überwachung ließen sich Einblicke insbesondere in das Kommunikationsverhalten, das soziale Umfeld sowie persönliche Gewohnheiten der überwachten Person gewinnen. Dieser schwere Eingriff sei nur dann zulässig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dieser Grundrechts-Einschränkung überragend wichtig sei. Doch das Gesetz spricht nur von nicht näher eingegrenzten Tatsachen, die die Annahme einer künftigen Straftat rechtfertigen.

Das Gesetz enthalte auch keine hinreichenden Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Die Verfassungsrichter betoten zwar, für die Telefonüberwachung gälten nicht die gleichen Anforderungen wie an einen sogenannten Großen Lauschangriff, bei dem die Wohnung abgehört wird. Doch sei die Telefon-Überwachung allenfalls bei einer besonders starken Gefährdung eines besonders wichtigen Rechtsguts hinzunehmen. Es müsse zudem konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren Bezug zur zukünftigen Begehung der Straftat geben.

Erforderlich seien auch Sicherungen, dass intime Gespräche nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht würden, wenn sie ausnahmsweise doch abgehört worden seien.

Datenschützer wie der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Thilo Weichert begrüßten das Urteil. Zwar hätte jedem grundrechtssensiblen Politiker schon vor dieser Entscheidung bewusst sein können, dass bei der Telefonüberwachung im Vorfeld von konkreten Gefahren und Straftaten ganz enge Grenzen zu setzen seien, sagte Weichert. Diese Erkenntnis habe aber Niedersachsen und einige weitere Länder nicht daran gehindert, weit über das vom Grundgesetz Erlaubte hinauszugehen und verfassungswidrige Polizeigesetze zu verabschieden oder solche zu fordern. Weichert begrüßte, dass das Bundesverfassungsgericht auch in Zeiten der Angst vor Terrorismus klar und rational abwägend argumentiert habe.

"Es geht nicht an, mit der Terrorismusbekämpfung zu argumentieren und dann gravierende Grundrechtseingriffe wegen des Verdachts von Ladendiebstahl zuzulassen", sagte Weichert. Das Urteil gebe einige Hinweise darauf, dass die aktuell vom EU-Rat und der EU-Kommission vorgeschlagene Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verbindungdaten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, forderte, alle Überwachungs-Gesetze zu überprüfen, beispielsweise die Befugnis des Zollkriminalamts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung oder die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur akustischen und visuellen Wohnraumüberwachung. Auch hier seien die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu beachten.

Am 27. Jul. 2005

Verfassungsbeschwerde von Richterin

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Mittwoch über die Verfassungsbeschwerde einer Richterin wegen der Durchsuchung ihrer Wohnung. Anlässlich dieses Verfahrens wird der zuständige Zweite Senat nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" vermutlich eine Grundsatzentscheidung zum polizeilichen Zugriff auf E-Mails und Handy-Verbindungsdaten fällen. Das Urteil wird Anfang 2006 erwartet.

Es gehe darum, ob die Suche nach gespeicherten E-Mails oder Telefonverbindungen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt ist, die für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gelten. In vielen Fällen kleinerer und mittlerer Kriminalität wären die gespeicherten Daten damit tabu.

Die klagende Heidelberger Ermittlungsrichterin stand im Verdacht, im Zusammenhang mit dem so genannten Heidelberger Terroristenprozess Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Sie wurde verdächtigt, Informationen an Journalisten weitergegeben zu haben.

Auf Anordnung des Landgerichts Karlsruhe war deshalb am 28. Januar 2003 ihre Wohnung und ihr Dienstzimmer durchsucht worden. Ihre Computer sowie Kopien aus Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres Handys wurden beschlagnahmt. Belastendes Material wurde nicht gefunden. Die Richterin rügt nun eine Verletzung ihres Fernmeldegeheimnisses.

In dem vermeintlichen Terrorprozess war ein junges Paar im Herbst 2002 beschuldigt worden, einen Anschlag gegen eine US-Einrichtung in Heidelberg geplant zu haben. In seinem Urteil vom Mai 2003 konnte das Landgericht Heidelberg dies letztlich aber den Angeklagten nicht nachweisen.

Am 22. Nov. 2005