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Zahlen belegen wie Gaswirtschaft Verbraucher täuscht

Energieverbraucher

Mit Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegt der Bund der Energieverbraucher für die vergangenen zwölf Jahre: Der Erdgasimport aus dem Ausland ist zwar in Anlehnung an den Ölpreis teurer geworden. Die Erdgaspreise der Haushalte wurden aber um etwa das Doppelte angehoben. Dass Erdgaspreise mit höheren Importpreisen ansteigen, ist unvermeidlich. Um wieviel die Erdgaspreise ansteigen dürfen, das ist die entscheidende Frage. Die Kopplung der Gas- an die Ölpreise kann deshalb nicht das Thema sein.

Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher rät folgendes: "Den Gaspreis in der bisherigen Höhe zahlen zuzüglich einer Preiserhöhung von höchstens zwei Prozent. Darüber hinausgehende Forderungen sind nicht gerechtfertigt und brauchen nicht gezahlt zu werden. In einem Schreiben sollte kurz mitgeteilt werden, dass man die Forderung bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit nicht begleicht. Aus unserer Erfahrung verzichten die Versorgungsunternehmen darauf, die restliche Forderung durchzusetzen".

Der Dachverband der Gaswirtschaft (BGW) hatte in seiner Pressemitteilung vom 27. April 2004 behauptet, die Gaspreise seien zwischen 1985 und 2002 um 3 Prozent gesunken. Richtig ist: Die Gaspreise von Haushalten sind in diesem Zeitraum nach den Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes (Reihe GP-X402221100) von 103,35 auf 114,25 angestiegen: um über zehn Prozent.

Die derzeitig geplanten Preiserhöhungen für Haushaltskunden zwischen sieben und zwölf Prozent sind überhöht. Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass die Erdgaspreise für Haushalte derzeit um höchstens zwei Prozent erhöht werden dürften. Durch ungerechtfertigt hohe Preissteigerung bricht der Energieversorger seine Verpflichtung zur billigen Preisfestlegung. Weil die Erdgasunternehmen die Preise einseitig festlegen, ohne dass die Verbraucher gefragt werden, dürfen die Preise nur um einen angemessenen Betrag erhöht werden.

Juristen sprechen vom "billigen Ermessen". Jeder Verbraucher kann verlangen, dass ein Gericht feststellt, welcher Rechnungsbetrag billigem Ermessen entspricht. Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete Rechnungsbetrag überhaupt ist. Deshalb kann der Betrag nach Urteilen des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Zahlung fällig werden. Der Gasversorger darf in diesem Fall die Gasversorgung weder einstellen, noch mit der Einstellung drohen.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist die einzige Interessenvertretung der privaten und kleingewerblichen Energieverbraucher in der Bundesrepublik. Der bundesweit tätige Verband hat fast 8.000 Mitglieder und ist Mitglied in der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.