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Verfassungsgericht weist erneut Ansprüche von Alt-Eigentümern ab

Prinz Ernst August von Hannover

Im Streit um die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 hat das Bundesverfassungsgericht erneut Ansprüche von Alt-Eigentümern auf Rückgabe zurückgewiesen. Deutschland müsse auch aus völkerrechtlichen Gründen die damals im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogenen Grundstücke und Gebäude nicht zurückgeben, heißt es in dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Der im Zuge der Wiedervereinigung festgelegte Ausschluss einer Restitution verstoße nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht Deutschlands, das Völkerrecht zu respektieren.

Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerden von zwei Erben früherer Grundstückseigentümer zurück, die zwischen 1945 und 1949 im Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteignet wurden. Einer der beiden Beschwerdeführer ist Prinz Ernst August von Hannover. Sie sahen in der verwehrten Rückgabe des Eigentums unter anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde, ihres Eigentumsgrundrechts und einen Verstoß gegen das Völkerrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die umstrittenen Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rückgängig zu machen seien. Nun befasste sich das Gericht erstmals auch mit der Zulässigkeit des Ausschlusses einer Rückübertragung aus völkerrechtlicher Sicht.