Verfassungsgericht weist erneut Ansprüche von Alt-Eigentümern ab
Prinz Ernst August von Hannover
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerden von zwei Erben früherer Grundstückseigentümer zurück, die zwischen 1945 und 1949 im Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteignet wurden. Einer der beiden Beschwerdeführer ist Prinz Ernst August von Hannover. Sie sahen in der verwehrten Rückgabe des Eigentums unter anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde, ihres Eigentumsgrundrechts und einen Verstoß gegen das Völkerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die umstrittenen Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rückgängig zu machen seien. Nun befasste sich das Gericht erstmals auch mit der Zulässigkeit des Ausschlusses einer Rückübertragung aus völkerrechtlicher Sicht.