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Kein adäquater Schadensersatz für 84 Wochenstunden Zwangsarbeit bei IG Farben

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die Verfassungsbeschwerde von vier ehemaligen NS-Zwangsarbeitern, die vor den Zivilgerichten erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt hatten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die ehemaligen Zwangsarbeiter wurden nach der Besetzung Polens durch die Deutsche Armee gefangen genommen, weil sie Juden waren. Sie mussten als Häftlinge des KZ Auschwitz-Monowitz Zwangsarbeit in dem dortigen Betrieb der I.G. Farbenindustrie AG leisten. "Unter unmenschlichen Bedingungen und ohne ausreichende Ernährung mussten" die Zwangsarbeiter "etwa 84 Stunden in der Woche schwerste Arbeit verrichten", schreibt das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung. "Sobald Zwangsarbeiter der I.G Farbenindustrie nicht mehr arbeitsfähig waren, wurden sie der SS zur Ermordung im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben." Dennoch sah das Bundesverfassungsgericht die Eigentumsrechte der ehemaligen Zwangsarbeiter nicht verletzt. Die gesetzliche Regelung zur Entschädigung von früheren NS-Zwangsarbeitern wurde als "gerechter Interessenausgleich" gebilligt. Dies, obwohl nach Auffassung des Gerichts "die Belastung der deutschen Wirtschaft gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen gering" war.

Am 29. und 30. Juli 1948 verurteile das Militärgericht der Vereinigten Staaten in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte der I.G Farbenindustrie zu Freiheitsstrafen. Der Konzern wurde von den Alliierten in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung.

Ohne Befreiung drohte der sichere Tod

Die ehemaligen Zwangsarbeiter der IG Farben wurden nach Darstellung des Karlsruher Gerichts "unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären sie nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten". Hieraus stünden ihnen gegen die Beklagte schuldrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Wertersatz für die erbrachten Arbeitsleistungen zu. "Die Überlebenden konnten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Entschädigung für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten."

Allerdings könnten nach Auffassung des Gerichts die Ansprüche – unabhängig von der Frage der Verjährung – infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr gegen die Beklagte geltend gemacht werden. "Denn durch das Stiftungsgesetz werden etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung umgeformt."

Die Entschädigungen aufgrund des Stiftungsgesetzes ließen lange auf sich warten. "Erst eine Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen in den USA in den 90er Jahren gab den Anstoß, nach einer Lösung zu suchen." Nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung der USA, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens, der Ukraine, Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Claims Conference sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des Nationalsozialismus vertraten, schloss die Bundesrepublik Deutschland mit den USA ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.

Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) in Kraft. "Mit der Stiftung wollen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus setzen", meint das Bundesverfassungsgericht. Nach dem Stiftungsgesetz wird die Stiftung mit einem Vermögen von 10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft aufgebracht werden sollen.

15 000 DM für Zwangsarbeit - "weitergehende Ansprüche ausgeschlossen"

Die Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis zu 15.000 DM. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes sind etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht ausgeschlossen.

Im Juni 2001 begann die Stiftung mit den Auszahlungen an die bis zu 1,7 Millionen Leistungsberechtigten. Im Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen werden.

Stiftungsgesetz: Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern "stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar". Die Karlsruher Verfassungsrichter erörterten, inwieweit eine solche Beschränkung der Eigentumsrechte rechtmäßig war. Einerseits betonen sie "die Ansprüche der Bf beruhen auf erlittenem Unrecht, auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist kaum vorstellbar."

Andererseits werde der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch die "gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse" beeinflusst. "Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Es bestand ein dringendes Bedürfnis, endlich einen Weg zur möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu finden."

"Zahlungen noch zu Lebzeiten"

Die vorgesehenen Zahlungen sollten "Finanzwert und Symbolwert" haben. "Den Geschädigten sollten langwierige rechtliche Auseinandersetzungen erspart werden", so das Gericht. Zudem habe die Chance verbessert werden sollen, dass die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten.

"Deshalb", so die Verfassungsrichter, "durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung zu treffen. Insbesondere durfte er berücksichtigten, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitgehend vorgegeben war durch die Einigung, die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen verschiedener ausländischer Staaten sowie den Vertretern ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war." Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene Lösung schaffen würde.

Kollektivierung des Eigentumsrechts

Die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der ehemaligen Zwangsarbeiter ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung zu rechtfertigen." Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Regelung zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden Zwangsarbeiter führt. Sie trage den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. "Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Erst der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat es ermöglicht, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine Entschädigung zukommen zu lassen."

"Daher trifft den Einzelnen, nachdem die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition zielt", schreibt das Gericht. "Mögliche Nachteile für den Einzelnen müssen gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden."

Das Interesse deutscher Unternehmen an Rechtssicherheit

Auch die im Stiftungsgesetz konkret getroffenen Vorkehrungen genügen nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen "gerechten Interessenausgleich" zu stellen sind.

"Das Gesetz bezweckt den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter und dem Interesse deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland an einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit." Dies versuche das Gesetz dadurch zu erreichen, dass etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung umgeformt werden.

Ansprüche gegen die Stiftung - Der Staat zahlt "wesentlichen Teil"

Die konkreten Zahlungen auf Basis des Stiftungsgesetzes hält das Gericht für gering: "Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen gering."

"Auch kommen Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie Zwangsarbeiter beschäftigt hatten." Der Bund habe einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können. "Da es um Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat."

Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, durfte der Gesetzgeber nach Auffassung der Verfassungsrichter daher die getroffene Regelung als angemessenen Interessenausgleich werten.

Konkurs

"Beim Konkurs der I.G. Farben muß verhindert werden, dass sich die Gläubigerbanken die letzten Millionen einverleiben, denn das Restvermögen gehört moralisch den überlebenden Zwangsarbeitern des einstigen Nazikonzerns", fordert der Geschäftsführer des Dachverbands Kritischer Aktionäre, Henry Mathews, vor der mit Spannung erwarteten Pressekonferenz, in der die Liquidatoren voraussichtlich die Zahlungsunfähigkeit der Skandalfirma bekannt geben werden.

Mathews verlangt von den Liquidatoren erschöpfende Antworten auf folgende Fragen, die die Öffentlichkeit bewegen: "Werden sich die Liquidatoren dafür einsetzen, dass die Gläubigerbanken zu Gunsten der Zwangsarbeiter auf ihre Ansprüche von 27,5 Mio. Euro verzichten? Welches sind die Gläubigerbanken?" "Warum wurde die I.G.-Farben-eigene Entschädigungs-Stiftung nicht mit den drei Millonen D-Mark ausgestattet, die die Hauptversammlung 1999 beschlossen hat?"

"Weshalb wurden jüngst erheblich größere Summen in die Renovierung firmeneigenen Immobilien gesteckt, während für die Stiftung angeblich keine Mittel bereit standen?" "Welche Arbeit soll die Stiftung mit ihrem jetzigen Kapital von nur 500.000 D-Mark (knapp 256.000 Euro) Arbeit leisten? Erhalten die Liquidatoren in ihren Funktionen als Vorstände der Stiftung Gehälter oder andere Zuwendungen?"

"Wer ist der potentielle Käufer der Immobilen, dessen Rückzieher jetzt den Konkurs verursacht? Handelt es sich um den früheren I.G.-Farben-Hauptaktionär WCM, der am Mittwoch finanzielle Probleme bekannt gab?" "Warum sind die jüngst aufwendig renovierten Immobilien am Markt unverkäuflich? Hatte der abgesprungene Käufer andere Interessen, als sie sonstige Käufer haben können?"

"Wenn die offizielle Erklärung des drohenden Konkurses von den Liquidatoren am vergangenen Mittwoch erst nach 16:00 Uhr verschickt wurde, warum gab es dann bereits tagsüber massive Verkäufe von I.G.-Farben-Aktien an der Börse? Wie kann der Verdacht von Insiderhandel ausgeräumt werden?" "Warum geht die I.G. Farben exakt zum 65. Jahrestag der Reichspogromnacht 09./10. November 1938 in Konkurs?"

Am 10. Nov. 2003