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T-Online steigt bei Bild.de ein

Noch mehr Medienkonzentration

Das Bundeskartellamt hat den Einstieg von Europas größtem Internet-Provider, T-Online, beim Web-Portal der "Bild"-Zeitung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt: Das Gemeinschaftsunternehmen von T-Online und Bild.de darf - anders als ursprünglich vorgesehen - selbst keinen Internet-Zugang vermarkten. Als weitere Voraussetzung für die Freigabe wurde festgelegt, dass User auch über andere Zugangsanbieter als T-Online auf Bild.de gelangen müssen. Zudem werde das Gemeinschaftsunternehmen den Nutzern mindestens ein weiteres Abrechnungssystem anderer Anbieter zur Verfügung stellen, teilte das Kartellamt am Freitag mit.

"Unsere wettbewerblichen Bedenken gegen die befürchtete Ausschließlichkeit und die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online sind damit ausgeräumt", erklärte Kartellamtspräsident Ulf Böge zur nachträglich konkretisierten Form des Zusammenschlussvorhabens. Die Unternehmen hätten nunmehr rechtsverbindlich zugesichert, dass eine Mitgliedschaft bei T-Online nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der durch Bild.de/T-Online zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Inhalte wird. Es sei gewährleistet, dass Nicht-T-Online-Kunden, die sich auf dem Portal befinden und "Inhalte kaufen wollen", nicht automatisch zu dem Abrechnungssystem von T-Online geführt werden. Die ursprüngliche Form des Zusammenschlussvorhabens war erst vor kurzem abgemahnt worden.

Das Joint Venture, das unter Bild.T-Online AG firmieren wird, soll laut dem Axel Springer Verlag "sukzessive in den nächsten Wochen umgesetzt" werden. Der Springer-Verlag, zu dem die "Bild"-Zeitung gehört, wird 63 Prozent an dem Gemeinschaftsunternehmen halten, T-Online steigt mit 37 Prozent ein. Die Pläne für ein gemeinsames News- und Entertainment-Portal waren bereits im vergangenen April bekannt gegeben worden. Bild.de verzeichnet laut eigenen Angaben derzeit rund 147 Mio. Page-Impressions pro Monat. Das Gemeinschaftsportal wird künftig über die Adressen www.bild.t-online.de und www.bild.de zu erreichen sein.

Am 08-03-2002

Umwelt-Online-Award

Erst vor 4 Wochen erweiterte der 16-jährige Christoph Schneider mit dem Umwelt-Portal sein UmweltschutzWeb.de-Netzwerkes um ein ausführliches Linkverzeichnis. Nun wurde es mit dem Umwelt-Online-Award in Gold ausgezeichnet. Die Auszeichnung für Umweltseiten steht unter der Schirmherrschaft von Bundesumweltminister Jürgen Trittin und zeichnet monatlich diebesten Umweltseiten aus.

Der Jugendliche informiert seit Oktober 1999 die Besucher seines Umweltinformationsdienstes unter www.UmweltschutzWeb.de u.a. über aktuelle umweltpolitische Themen, die Regenwaldzerstörung und den Artenschutz. Anfang Juni startete mit dem Umwelt-Portal sein neuestes Projekt: Mit ihm schuf der Schüler eine Plattform, unter der nahezu alle Umweltauftritte zu finden sind. Denn seit einige Suchdienste im Internet für einen Eintrag Geld verlangen, wurde das Auffinden von Umweltinhalten immer schwieriger. Hiergegen setzt sich der junge Gymnasiast mit seinem gut besuchten neuen Internetprojekt ein.

"Ich freue mich über die Auszeichnung mit dem Umwelt-Online-Award außerordentlich. Sie bestätigt, dass es wichtig ist, ein solches Linkverzeichnis anzubieten und Umweltinformationen zu verbreiten", freut sich der junge Aktivist über die Auszeichnung.

Die Jury des Awards stellte vor allem die hohe Anzahl der mühsam zusammen gesuchten Umweltlinks heraus, die es auf seiner neuen Plattform zu finden gibt, und freute sich auch über die Informationsvielfalt seiner weiteren Angebote.

Das UmweltschutzWeb.de-Netzwerk ist eine der größten nicht-kommerziellen Umweltplattformen. Christoph Schneider, Herausgeber des ca. 1200 Seiten umfassenden Informationsdienstes, wurde schon mehrfach für sein Umweltengagement ausgezeichnet, u.a. mit dem "Hoffnungspreis" der Deutschen Umweltstiftung e.V. im vergangenen Jahr.

Am 05-07-2002

Kunde wider Willen

Bei der VZS häufen sich Beschwerden zu Telefon- rechnungen, auf denen unerklärliche Grundgebühren für den Tarif eco der Firma T-Online auftauchen. Regelmäßig waren die Verbraucher von der Telekom angerufen worden um die Erlaubnis zu bekommen, ihnen Informationen über T-Online zusenden zu dürfen. Diese entpuppten sich als das bereits im Juni 2004 von der Verbraucherzentrale Sachsen kritisierte unwillkommene T-Online-Welcome-Paket. Das hatten die Rat suchenden Verbraucher zum Teil gar nicht geöffnet, in keinem Falle aber nach eigenem Bekunden die darin enthaltenen Zugangsdaten für den T-Online-Internetanschluss benutzt. Trotzdem tauchten in der nächsten Telefonrechnung die Grundgebühren für den Tarif eco auf.

Bei der telefonischen Einwendung gegen diese Rechnungsposition war den Hotline-Mitarbeitern der Telekom die Problematik bereits bekannt, und sie versprachen Abhilfe. Auf der nächsten Telefonrechnung solle der Betrag wieder gutgeschrieben werden. Doch dies war offensichtlich nicht immer der Fall, im Gegenteil. Für den Folgemonat wurde der Grundbetrag erneut in Rechnung gestellt.

"Das ist ärgerlich, verursacht es doch weiteren Zeitaufwand und Kosten, um die unrechtmäßig kassierten Summen wieder zurück zu holen. Außerdem scheint es wettbewerbsrechtlich bedenklich", meint Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die VBS wird die Beschwerden zur Prüfung rechtlicher Schritte an den Verbraucherzentrale Bundesverband weiterleiten.

Wer sicher ist, nie einen Vertrag mit T-Online abgeschlossen zu haben, sollte dies T-Online mitteilen und die Telefonrechnung um die Gesamtsumme der einbehaltenen Grundgebühren für den T-Online-Tarif kürzen. In jedem Falle obliegt es T-Online, den angeblichen Vertragsschluss wie auch die daraus folgenden Zahlungsansprüche nachzuweisen.

Am 23-08-2004

Urteil gegen BILD.T-Online.de

Auch Werbung in Online-Medien muss klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt eindeutig getrennt sein. Eine irreführende Vermischung mit redaktionellen Beiträgen ist wettbewerbswidrig. Vor dem Landgericht Berlin setzte sich damit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen BILD.T-Online.de - die Internet-Ausgabe der Bild-Zeitung - durch. Die Verbraucherschützer hatten dem Gemeinschaftsunternehmen von Bild und T-Online Schleichwerbung vorgeworfen. BILD.T-Online.de hatte bezahlte Texte über ein Auto nicht als Anzeige gekennzeichnet. Auch von der Aufmachung her glich die Werbung redaktionellen Inhalten.

"Das Urteil ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Schleichwerbung im Internet", sagte Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter beim vzbv. "Ob im Fernsehen oder im Internet: Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen Werbung nicht als Journalismus verkauft wird."

Für den vzbv habe das Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung: "In der aktuellen Diskussion um Schleichwerbung im Fernsehen darf die Einhaltung des Trennungsgebotes im Internet nicht vergessen werden", so von Braunmühl.

Im konkreten Fall ging es um einen im Januar 2005 erschienen Artikel auf der Startseite von BILD.T-Online.de unter der Überschrift "Flitzer für 11.900 Euro: Volks-SEAT - und der Asphalt wird glühen". Der Beitrag glich in seiner Aufmachung redaktionellen Texten. Beim Anklicken landete der Nutzer auf einer Folgeseite mit verschiedenen Beiträgen rund um das beworbene Auto. Nur ein Teil dieser Beiträge war mit dem Hinweis "Anzeige" versehen - für die Leser musste dadurch der Eindruck entstehen, die übrigen Texte seien neutrale, von Journalisten überprüfte Informationen. Tatsächlich entpuppten sich jedoch auch diese "Artikel" als Werbung. Zum Teil waren sie direkt mit Finanzierungsangeboten zum Autokauf verlinkt. Der vzbv sah in dieser Aufmachung einen Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften, wonach Werbung klar als solche zu erkennen sein muss und eine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen unzulässig ist.

BILD.de ist identisch mit Bild.T-Online.de, einem Gemeinschaftsunternehmen der Axel Springer AG und der T-Online International AG. Das Unternehmen hatte in dem Verfahren argumentiert, gerade jüngere Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter des Internet aus. Eine klare Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich. Dieser Argumentation folgte das Landgericht Berlin nicht. Vielmehr sei eine Internetseite so zu gestalten, dass der Nutzer die Wahl habe, ob er sich mit Werbung beschäftigen wolle oder nicht.

Das Gericht wies darauf hin, dass - auch in Bezug auf Werbeanzeigen im Internet - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur redaktionellen Werbung in Printmedien heranzuziehen seien. Danach muss Werbung als "Anzeige" gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach der Art ihrer Aufmachung eindeutig als solche zu erkennen ist.

Auch ein sogenannter Teaser im Kontext redaktioneller Inhalte müsse den Leser bereits klar erkennen lassen, ob es sich um eine Werbeanzeige handle. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Leser, die einen redaktionellen Beitrag erwarteten, irregeführt würden, erläuterte das Gericht. Der Besucher einer Internetseite dürfe deshalb nicht erst in den Folgeklicks über den werblichen Charakter einer Anzeige aufgeklärt werden. Die hohe Schutzfunktion des Teledienstegesetzes gebiete, dass die Leser gar nicht erst auf Grund einer Fehlvorstellung auf einen Werbepfad gelenkt würden.

(LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005, Aktenzeichen 16 O 132/05, nicht

Am 29-07-2005