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Kabinett verabschiedet Entwurf für EU-Haftbefehlsgesetz

"Beschleunigtes Auslieferungsverfahren"

Bei Straftaten mit Auslandsbezug sollen inhaftierte Verdächtige künftig an Staaten der Europäischen Union ausgeliefert werden können. Der von der Bundesregierung verabschiedete neue Gesetzentwurf zur Umsetzung des "Europäischen Haftbefehls" trägt nach Darstellung der Bundesregierung "den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung". Das Bundesverfassungsgericht hatte das erste Umsetzungsgesetz im Juli vergangenen Jahres beanstandet und für verfassungswidrig erklärt. Die Richter monierten seinerzeit, dass ein Deutscher, der in Deutschland eine Straftat begeht, grundsätzlich nicht ausgeliefert werden dürfe. Dies habe der ursprüngliche Entwurf für ein Europäisches Haftbefehlsgesetz nicht deutlich genug erkennen lassen. Etwas anderes dürfe nur gelten, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat, so die Richter.

"Mit diesem Gesetz setzen wir den EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um. Wir stellen sicher, dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann", sagte die Bundesjustizministerin.

Der neue Gesetzentwurf berücksichtige die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. So werde der Auslands- oder Inlandsbezug einer Tat gesetzlich konkretisiert. Änderungen seien auch bei der gerichtlichen Überprüfbarkeit der so genannten Bewilligungsentscheidung für eine Auslieferung vorgenommen worden.

"Grenzüberschreitende Verfolgung"

Das Europäische Haftbefehlsgesetz beruht auf einem Beschluss der Europäischen Union vom 13. Februar 2002. Danach müssen auch eigene Staatsangehörige an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden. Die Strafvollstreckung soll weiterhin grundsätzlich in Deutschland erfolgen, "um die Resozialisierung des Verurteilten zu gewährleisten", schreibt die Bundesregierung.

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung könne nur bewilligt werden, wenn der Betroffene hierzu sein Einverständnis erkläre. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn der Gesuchte seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedsstaat habe.

Eine wichtige Ergänzung betreffe das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger. Danach müsse bei jeder Auslieferung zusätzlich die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Eine weitere Änderung im zweiten Gesetzentwurf betrifft den Angaben zufolge die vom Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln für ausländische Staatsangehörige. Diese seien auch dann anzuwenden, wenn diese sich legal und dauerhaft in Deutschland aufhielten. Das seien etwa Ausländer, die im Inland mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft zusammen lebten.

Die Restriktionen des Bundesverfassungsgerichts beruhen auf Artikel 16 des Grundgesetzes. Dieser schreibt vor, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf und dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen.

Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf der Bundesregierung soll sich ein Straftäter dann nicht auf den Schutz der Staatsangehörigkeit berufen können, wenn die Straftat einen "maßgeblichen Auslandsbezug" hat. Dies wäre etwa bei einem Mord im Ausland der Fall. Ausgeliefert könne auch bei "terroristischen Taten" oder bei "internationalem Drogenhandel" werden.