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Sozialgericht bestätigt Kürzung des Arbeitslosengeldes nach Kirchenaustritt

"Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt"

Wer als Beschäftigter bei einem kirchlichen Träger wegen Kirchenaustritts seinen Arbeitsplatz verliert, kann mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden. Die Verwirklichung der Religionsfreiheit wiege in diesem Fall nicht schwerer als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, heißt es in einem am Dienstag vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine bei einem kirchlichen Träger beschäftigte Frau, der nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden war. Ausschlaggebend dafür seien die Richtlinien des Verbandes gewesen, die bei einem Kirchenaustritt keine Weiterbeschäftigung vorgesehen hätten, urteilten die Richter. Die Klägerin habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die von der Arbeitsverwaltung festgelegte Sperrzeit sei damit rechtens gewesen. (Urteil vom 30. März; AZ: L 1 AL 162/05)