Sozialgericht bestätigt Kürzung des Arbeitslosengeldes nach Kirchenaustritt
"Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt"
Geklagt hatte eine bei einem kirchlichen Träger beschäftigte Frau, der nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden war. Ausschlaggebend dafür seien die Richtlinien des Verbandes gewesen, die bei einem Kirchenaustritt keine Weiterbeschäftigung vorgesehen hätten, urteilten die Richter. Die Klägerin habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die von der Arbeitsverwaltung festgelegte Sperrzeit sei damit rechtens gewesen. (Urteil vom 30. März; AZ: L 1 AL 162/05)