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Eigenheimzulage gehört bei Sozialhilfeempfängern zum Einkommen

Landessozialgericht Mainz

Die einem Sozialhilfeempfänger ausgezahlte Eigenheimzulage stellt ein Einkommen dar und muss daher auf die Höhe der Sozialhilfe angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht in Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund ihrer Erwerbsminderung Sozialhilfe bezieht. Bei der Berechnung dieser Leistungen war die Eigenheimzulage als "bedarfsminderndes Einkommen" berücksichtigt worden, wie das Gericht mitteilte. Gegen diese Beschränkung ging die Frau gerichtlich vor.

Sie argumentierte, dass die Eigenheimzulage ein Zuschuss zum Erwerb von Haus- und Wohnungseigentum sei. Zudem stehe ihr das Geld nicht zur Verfügung, weil sie den Anspruch an ihre Bank abgetreten habe.

Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass laut Gesetz nur solche Leistungen eingeschränkt angerechnet werden dürfen, die zu einem bestimmten Zweck erbracht werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor. Diese werde ohne jeden Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt wird. Es komme auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten sei. (Beschluss vom 19. Mai 2006, L 3 ER 50/06 SO)