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Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig

"Kein klassisches Arbeitsverhältnis"

Bei der Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs muss der Personalrat nicht eingeschaltet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Die Stadt Mainz hatte Anfang 2005 mehrere erwerbsfähige Arbeitslose in Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt eingestellt. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde der Personalrat eingeschaltet, der daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegte.

Das Gericht bestätigte in erster Instanz die Position des Personalrats, das Oberverwaltungsgericht wies die Mitbestimmungspflicht des Gremiums hingegen zurück.

Maßgeblich dafür sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle, heißt es in der OVG-Begründung. Bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen bestehe hingegen kein klassisches Arbeitsverhältnis. Vielmehr handele es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, die dazu diene, den Hilfebedürftigen neue Chancen auf eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben. (Urteil vom 17. Mai 2006; Aktenzeichen: 5 A 11752/05.OVG)