Arbeitslose müssen sich für Aufnahme in AOK nicht persönlich vorstellen
Landessozialgericht
Im verhandelten Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30-jährigen Arbeitlosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, da sich dieser nicht persönlich um eine Aufnahme bemüht hatte. Stattdessen hatte er seinen Beitrittswunsch auf einem Arbeitslosenantrag erklärt.
Nach Ansicht der Richter schreibt das Gesetz keine bestimmte Form der Wahlrechtserklärung vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte den Willen unmissverständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse bekannt gemacht werde. Die Wahl müsse dabei nicht persönlich erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese vertretungsberechtigt seien. Bei der Arbeitsagentur sei dies der Fall.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. (Az. L 1 KR 308/04)