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"Marktabschottende Wirkung langfristiger Gaslieferverträge"

Niederlage für E.ON Ruhrgas

Nach Angaben des Bundeskartellamtes hat das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf in der Hauptsache gegen Deutschlands führendes Ferngasunternehmen, die E.ON Ruhrgas AG, "wegen der marktabschottenden Wirkung langfristiger Gaslieferverträge" ein Urteil gefällt. Bereits im vorangegangenen Eilverfahren war E.ON Ruhrgas unterlegen und musste deshalb seine Gaslieferverträge mit Stadtwerken für einen eventuellen vollständigen oder teilweisen Lieferantenwechsel zum Oktober 2006 öffnen. Aufgrund der schon in diesem Eilverfahren vom Gericht geäußerten grundsätzlichen Bedenken, die allgemein mit langfristigen Gaslieferverträgen verbunden seien, habe des Bundeskartellamt zwischenzeitlich auch die Verfahren gegen die übrigen deutschen Ferngasunternehmen aufgenommen und diese mittlerweile weitgehend durch Verpflichtungszusagenentscheidungen zum Abschluss gebracht.

Bundeskartellamtspräsident Bernhard Heitzer wertet die erneute Bestätigung des Gerichts als "notwendigen und wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Liberalisierung des Gasmarktes. Erst wenn Stadtwerke in kurzen Zeitabständen sich zwischen echten alternativen Bezugsmöglichkeiten entscheiden können, wird es auch einen Preiswettbewerb um diese Kundengruppe geben, der es ermöglicht, diese Vorteile an den Endverbraucher weiter zu geben."

Verträge mit maximal 2 Jahren Laufzeit bei "Vollversorgung"

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache habe die Rechtspositionen des Bundeskartellamtes, wie künftig kartellrechtskonforme Gaslieferverträge auszusehen haben, in allen Punkten bestätigt, meint die Behörde. So dürften Verträge mit einer nahezu Vollversorgung eines Stadtwerks (über 80 Prozent bis 100 Prozent des Bedarfs) eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten.

Verträge mit einem Versorgungsgrad von über 50 Prozent bis 80 Prozent dürften eine Laufzeit von maximal vier Jahren haben. "Zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten, wie etwa der Abschluss mehrerer Verträge, die in der Summe wieder das Fristen- und Quotengerüst unterlaufen, sind den Unternehmen verwehrt worden", so die Kartellbehörde.