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Verwaltungsgericht bezweifelt Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren in Hessen

Schlappe für Landesregierung

Das Verwaltungsgericht Gießen zweifelt ernsthaft daran, ob die an hessischen Hochschulen eingeführten Studiengebühren mit der Landesverfassung vereinbar sind. In einem ausführlich begründeten Eilbeschluss vom 30. Oktober hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Studienbeitragsbescheid angeordnet. Den Grund für ihre Zweifel sehen die Verwaltungsrichter darin, dass nach Artitkel 59 der Landesverfassung eine gesetzliche Anordnung von "Schulgeld" nur ergehen kann, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet". Die Vorschrift gebe nicht nur das Ziel vor, jedem Studierwilligen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage zu gewähren, sondern auch das Mittel, das darin bestehe, von wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen keine Studienbeiträge zu erheben.

Ein Gesetz, das Studienbeiträge an hessischen Hochschulen anordne, müsse daher zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen Studierenden und damit zwischen einem zahlungspflichtigen und einem nicht zahlungspflichtigen Personenkreis unterscheiden, so das Gericht. Im Widerspruch dazu erlege das Gesetz der Landesregierung die Studienbeiträge grundsätzlich allen Studierenden auf.

Nach der Landesverfassung sei zudem die Leistungsfähigkeit zur Zeit der Gebührenzahlung entscheidend. Auch damit sei die vom hessischen Studienbeitragsgesetz "anstelle der Beitragsbefreiung vorgesehene Darlehensvergabe" nicht vereinbar, da die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden – soweit sie überhaupt erfolge - unzulässigerweise auf den unbestimmten Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung verschoben werde.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten im Sozialhilferecht ergebe sich aber, dass eine Leistungsfähigkeit nicht in dieser Weise durch Gewährung eines Darlehens "hergestellt" werden könne, so das Verwaltungsgericht Gießen.

Studentenwerk: Mit Darlehen müssten sich wenig finanzkräftige Studierende verschulden

Der Generalsekreätr des Deutschen Studentenwerks (DSW), Achim Meyer auf der Heyde, sagte, "das Gericht bestätigte in zwei zentralen Punkten unsere Argumentation, die wir von Anfang gegen die Einführung von Studiengebühren in Hessen vorgebracht haben. Erstens verstoßen sie gegen das in der hessischen Verfassung verbriefte Recht auf unentgeltlichen Unterricht auch an den Hochschulen. Zweitens sind Studiengebühren-Darlehen nicht die Antwort auf die Auflage des Bundesverfassungsgerichts, Studiengebühren sozialverträglich zu gestalten." Wenig finanzkräftige Studierende müssen sich verschulden. Wer die Studiengebühren leichter bezahlen könne, sei dagegen schuldenfrei und habe einen ungleich leichteren Start ins Berufsleben.

"Darlehen sind keine Lösung", meint Meyer auf der Heyde. "Die hessische Landesregierung wird nicht umhin können, von Darlehen auf Zuschüsse umzustellen für all jene Studierende, für die die 500 Euro im Semester eine erhebliche Belastung darstellen. Für die BAföG-geförderten Studierenden in Hessen zum Beispiel könnte die Regierung zusätzlich zu ihrem Länderanteil beim BAföG aus eigenen Landesmitteln Zuschüsse für Studiengebühren beschließen, die auch bedürftigen Nichtgeförderten gewährt werden."

Nach Auffassung des Studentenwerks schrecken Studiengebühren insbesondere junge Menschen aus hochschulfernen und einkommensschwächeren Familien von einem Studium ab. Dies könne "die ausgeprägte soziale Selektivität des deutschen Hochschulsystems" noch weiter verschärfen.