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Private Jobmakler dürfen auch an eigenen Arbeitsgeber vermitteln

Verflechtung zwischen Unternehmen und Maklerin

Private Jobmakler können sich auch dann von der Arbeitsagentur bezahlen lassen, wenn sie Arbeitslose nur an Unternehmen vermitteln, bei denen sie auch selbst auf der Gehaltsliste stehen. In solchen Fällen sei nicht automatisch von einem Missbrauch der 2002 eingeführten Vermittlungsgutscheine für Erwerbslose auszugehen, urteilte am 6. Mai das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, wie eng die Verbindung zwischen Vermittler und Arbeitgeber tatsächlich sei.

Geklagt hatte eine Frau aus dem pfälzischen Speyer, die bei einer Zeitarbeitsfirma als Produktionsarbeiterin angestellt war. Parallel dazu hatte sie sich als private Arbeitsvermittlerin selbstständig gemacht und mehrere Erwerbslose bei eben dieser Firma untergebracht. Die Arbeitsagentur sah darin eine unzulässige Verflechtung zwischen Unternehmen und Maklerin und wollte die Gutscheine über das Vermittlungshonorar, die die Arbeitslosen bekommen hatten, deshalb nicht einlösen. Die Zeitarbeitsfirma dürfe sich die Rekrutierung ihres Personals nicht von der Allgemeinheit finanzieren lassen.

Deutschlands oberste Sozialrichter aber wollten bei derartigen Fällen nicht grundsätzlich von einem Missbrauch ausgehen. Sie verwiesen die Verfahren daher zur genauen Überprüfung der Umstände zurück an das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz.

Seit 2002 können Erwerbslose von der Arbeitsagentur Gutscheine für eine private Arbeitsvermittlung bekommen. Das Honorar für erfolgreiche Vermittlung beträgt derzeit bis zu 2000 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet in diesem Jahr mit der Ausstellung von rund 41.000 Vermittlungsgutscheinen und will dafür mehr als 70 Millionen Euro ausgeben.

(Az.: B 7/7a AL 8/07 R u.a.)