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Kürzung der Unterstützung bei Ablehnung schlecht bezahlter Arbeit verboten

Kein Arbeitszwang bei Dumpinglöhnen

Verweigert ein Langzeitarbeitsloser "Jobangebote" zu Dumpinglöhnen, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund nach Angaben vom Dienstag (24. Februar) im Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte. Linke und Gewerkschaften begrüßten das Urteil.

Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die Arge Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30 Prozent (104 Euro) ab.

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilte das Gericht.

Die Linke-Bundestagsfraktion bezeichnete den Richterspruch als "Urteil gegen die Logik von 'Hartz IV'". Tausende ALG II-Bezieher befänden sich in ähnlichen Situationen wie die Klägerin, sagte die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Linken, Kornelia Möller. Das Urteil zeige, "auf welch wackligen Füßen die gesamte Praxis der Ein-Euro-Jobs steht". Sie trage flächendeckend dazu bei, das gesamte Lohn- und Einkommensgefüge nach unten zu drücken, kritisierte die Bundestagsabgeordnete.

Auch die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßte den Richterspruch. "Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Lohndumping geleistet. Allerdings wird damit auch deutlich, dass Dumpinglöhne kein Einzelphänomen der Wirtschaft sind", sagte der NGG-Vorsitzende Franz-Josef Möllenberg. "Nur ein gesetzlicher Mindestlohn ist ein geeignetes Instrument gegen Armutslohn-Arbeitgeber", betonte er. Das Urteil stelle eine wichtige Absicherung von "Hartz"-Empfängern dar.

(Az.: S 31 AS 317/07)